Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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8 11. Die Unterverteilung in den Gemeinden geschieht nach ortsgesetzlicher Festsetzung 
oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats durch die Gemeindevorsteher, die für die gehörige 
und rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge zu tragen haben. 
Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Unterverteilung für eigene Rechnung 
zu übernehmen und die Kosten auf die von unmittelbarer Leistung befreiten Verpflichteten nach Ver- 
hältnis ihrer Leistungspflicht umzulegen. 
Die Kosten können in dem Falle des Abs. 2 auf dem für die Einziehung der Gemeinde- 
abgaben vorgeschriebenen Wege beigetrieben werden. 
§5 12. Unterläßt der Gemeindevorsteher die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, so ist 
das Bezirks-(Distrikts-) Amt berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstehers ander- 
weit zu beschaffen. 
Bei Gefahr im Verzuge steht diese Befugnis auch dem zuständigen Truppenbefehlshaber zu. 
5 13. Die Leistungen sollen in der Regel schriftlich angeordnet und in der Anordnung 
genau bezeichnet werden. 
lber die bewirkte Leistung ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie soll, wenn eine schrift- 
liche Anordnung erlassen war, auf diese Bezug nehmen, andernfalls die Leistung genau bezeichnen. 
5 14. Ob dem Leistungsanspruch einer der im § 3 Abs. 2, § 6 Satz 2, in den §§ 7 und 8 
und im § 9 Abs. 2 genannten Gründe entgegensteht, entscheidet bei Meinungsverschiedenheit, soweit 
die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind, der Gemeindevorsteher, im übrigen das Bezirks- 
(Distrikts-) Amt. Ist der Gemeindevorsteher oder das Bezirks-(Distrikts-) Amt nicht in erreichbarer 
Nähe, so hat bei Gefahr im Verzuge der Truppenbefehlshaber zu entscheiden. 
II. Aufstandsleistungen. 
§* 15. Der Gouverneur bestimmt unbeschadet der Vorschriften des 9032 Nr. 1 und 2 den 
Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zu Aufstandsleistungen beginnt und aufhört. 
Er kann anordnen, daß die Verpflichtung nur in einem bestimmten Gebiete Platz greift. 
Die Anordnungen des Gouverneurs sind öffentlich bekannt zu machen. 
§ 16. Der bewaffneten Macht sind auf Verlangen zu überlassen: 
1. die für die Unterdrückung des Aufstandes erforderlichen Grundstücke, Baulichkeiten, 
Wasserstellen und Wasseranlagen, 
2. Reit-, Zug= und Lasttiere sowie Fahrzeuge nebst Zubehör, 
3. Handwerkszeug einschließlich der Stand= und Feldschmieden, 
4. Schlachtvieh sowie Lebens-, Futter= und Feuerungsmittel. 
Ob die im Abs. 1 Nr. 2 und 3 angegebenen Gegenstände zu Eigentum oder nur zur Be- 
nutzung zu überlassen sind, ist dem Besitzer unverzüglich mitzuteilen. 
§* 17. Die im §5 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 angegebenen Gegenstände, soweit sie für den 
Wohnungs-, Wirtschafts-, Gewerbe= oder Handelsbetrieb ihres Besitzers unentbehrlich, und die im 
§* 16 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Tiere, soweit sie Zuchttiere oder trächtig sind, können nicht 
sis #he werden. 
§* 18. Von der Verpflichtung zur Überlassung von Reit-, Zug= und Lasttieren sowie von 
Fahrzeugen nebst Zubehör sind die im § 8 unter b und c bezeichneten Personen unter den dort 
angegebenen Einschränkungen befreit. 
* 19. Ausnahmsweise kann die Überlassung von Anlagen und Gegenständen anderer als 
der im § 16 bezeichneten Art, insbesondere von Bewaffnungs= und Ausrüstungsgegenständen, Arznei- 
und Verbandmitteln, verlangt werden, wenn dies im militärischen Interesse dringend erforderlich ist. 
§5 20. Wer sich während eines Aufstandes im Schutzgebiet aufhält, kann zur Leistung 
aller nicht mit unmittelbarer Lebensgefahr verbundenen Dienste, deren Gewährung das militärische 
Interesse erfordert, herangezogen werden. 
Beamte und Angestellte einer Behörde unterliegen dieser Verpflichtung nur mit Zustimmung 
der vorgesetzten Dienstbehörde. Das bei einer Behörde beschäftigte Dienstpersonal darf nur in An- 
spruch genommen werden, wenn diese es für abkömmlich erklärt. 
§ 21. Seeschiffe und sonstige Seefahrzeuge deutscher Flagge, die sich in den Häfen und 
Küstengewässern des Schutzgebiets aufhalten, sind dem zuständigen Truppenbefehlshaber auf Erfordern 
zur Verfügung zu stellen. Das Schiffspersonal ist verpflichtet, auf den Schiffen oder Fahrzeugen 
Dienst zu tun.
	        
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