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Bei Berechnung des Wertes wird jedoch die für Beförderung der Waren von der Küste
bis zur Binnenlandesgrenze entstehende Wertsteigerung nur insoweit berücksichtigt, als der errechnete
Wertzoll die für die gleichen Waren bei der Einfuhr in Duala zu erhebenden Zollsätze nicht übersteigt.“
Duala, den 10. September 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
Erklärung der Gesellschaft lhe South African Territories Limited in London,
betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. Zugust 1905 in ihr
Bergsonderrechtsgebiet.
Vom 30. September 1913.
Mit Bezug auf den § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) erklärt die Gesellschaft The South African Territories
Limited in London — nachstehend die Gesellschaft genannt —, was folgt:
§ 1. In dem Bergsonderrechtsgebiet der Gesellschaft finden die Vorschriften der Kaiser-
lichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 nebst den zu ihrer Abänderung,
Ergänzung oder Ausführung erlassenen oder ergehenden Bestimmungen in vollem Umfange Anwendung.
§ 2. Die Erklärung des § 1 bezieht sich nicht auf folgende Flächen ihres Bergsonder-
rechtsgebiets:
a) ein kreisförmiges Gebiet mit einem Halbmesser von 15 km um die Südecke der
Farm Keimas,
b) eine viereckige Fläche, deren Ecken gebildet werden durch folgende auf der Besitzstands-
karte für Deutsch-Südwestafrika vom 1. Oktober 1911 verzeichneten Punkte:
im Norden durch den trigonometrischen Punkt auf den kleinen Karrasbergen nord-
westlich von Hums,
im Osten durch den trigonometrischen Punkt nordöstlich von Kalkfontein,
im Süden durch die Wasserstelle Uhabis,
im Westen durch den trigonometrischen Punkt westlich der Wasserstelle Chob im
Konkip. ,
Die Gesellschaft wird bis zum 1. November 1913 diese Flächen im einzelnen unter Angabe
der Größe vorbehaltlich der endgültigen Feststellung im Gelände im Deutschen Kolonialblatt ver-
öffentlichen und die ungefähren Grenzen auf einer dieser Veröffentlichung beizufügenden Karte kenntlich
machen. Sie wird diese Flächen bis zum 1. Januar 1915 vermessen und die Grenzen so vermarken
lassen, daß sie im Gelände deutlich erkennbar sind. Solange die Vermarkung nicht erfolgt ist, wird
die Gesellschaft bei Streitigkeiten darüber, ob ein Schürffeld in gesperrtes oder bergfreies Gebiet
fällt, die an der Hand des veröffentlichten Kartenmaterials ergehende Entscheidung der Kaiserlichen
Bergbehörde in Windhuk als bindend anerkennen.
§ 3. Die Gesellschaft behält sich innerhalb des Gebietes des § 1 das Recht vor, daß
Gebühren, Steuern und Abgaben in Gemäßheit der Bergverordnung von der Bergbehörde für sie
erhoben werden.
Bei einer künftigen Abänderung der Bergverordnung soll eine Erhöhung der Abgaben ohne
weiteres auch im Gebiete der Gesellschaft in Kraft treten, eine Ermäßigung dagegen für das Gesell-
schaftsgebiet der Zustimmung der Gesellschaft bedürfen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, an Stelle der Förderungsabgabe eine Abgabe von 10 vom
Hundert des Reingewinns zu erheben, der aus dem Bergwerksbetriebe nebst seinen Hilfsanlagen
erzielt wird. Die Ermittelung des Reingewinns erfolgt auf Grund einer jährlich aufzustellenden
Bilanz. Die Bilanz muß kaufmännischen Grundsätzen entsprechen. Abschreibungen und Rückstellungen
dürfen nur insoweit gemacht werden, als dies nach kaufmännischen Grundsätzen gerechtfertigt ist.
Im Fall von Streitigkeiten über die Bilanz oder die Gewinn= und Verlustrechnung entscheidet ein
Schiedsgericht, das sich aus dem Leiter der Bergbehörde in Windhuk und je einem von der Gesell-
schaft und von den Bergbautreibenden zu benennenden Sachverständigen zusammensetzt. Den Vorssitz
führt der Leiter der Bergbehörde. Die Gesellschaft hat sich binnen drei Monaten nach dem Zeit-
punkt, an dem die Bergbehörde entschieden hat, daß ein regelmäßiger Bergbaubetrieb eingeführt sei,