Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

„Diese  Aktie  ist  den  durch  den  Beschluß  vom  15.  Dezember  1841.  kreirten
neuen  Prioritäts-Aktien  überall  und  namentlich  rücksichtlich  der  Priorität
und  Amortisirung  völlig  gleich  gestellt.“

F.  4.
Diejenigen  Aktien,  welche  nicht  behufs  dieser  Abstempelung  präsentirt
werden,  sollen  zurückgezahlt  und,  nachdem  sie  auf  diese  Weise  eingelböst  sind,
ebenfalls  abgestempelt  und  von  Neuem  ausgegeben  werden.

g.  5.
Die  neuen  Prioritaͤts-Aktien  werden  in  fortlaufenden  Nummern  von
7001  bis  18,000  gegen  sofortige  Einzahlung  ihres  vollen  Nennwerthbetrages
nach  dem  unter  A.  anliegenden  Schema  auf  farbigem  Papier  ausgegeben,  und
erhalten  Zinskupons  nach  dem  beigefügten  Muster  B.  zu  je  vier  und  vier  Jahren.
  Auf  der  Rückseite  der  Aktien  wird  der  gegenwärtige  Nachtrag  des  Sta-“
  tuts  abgedruckt.

g.  6.

Diese  Prioritäts-Aktien  werden  mit  vier  Prozenk  jährlich  verzinst  und  die
Zinsen  in  halbjährigen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,
gezahlt.  An  den  Dioidenden  nehmen  diese  Prioritäts  =  Aktien  keinen  Theil.
Dagegen  erhalten  sie  für  die  ihnen  zugesicherten  vier  Prozent  Zinsen  das  Vorrecht
  vor  allen  ursprünglichen  Aktien  dergestalt,  daß  die  Zinsen  der  ersteren  bei
der  jährlichen  Einnahme  von  der  Diridende  der  ursprünglichen  Aktien  in  Abzug
gebracht  werden.  Auch  den  Kapitalien  dieser  neu  kreirten  Prioritäts  -Aktien
siehet  das  Vorzugsrecht  Vor  den  Kapitalien  der  ursprünglichen  Aktien  zu.  Mit
den  früher  kreirken,  und  nach  F.  3.  beibehaltenen  abgestempelten  Prioritats=Aktien,
  erhalten  sie,  so  wie  diese  mit  ihnen,  gleiche  Rechte  und  gleiche  Priorität.

K.  7.

Die  sämmtlichen  Prioritäts-Aktien  unterliegen  einer  gemeinsamen  Amortisatiol,
  und  es  wird  für  diese  alljährlich  die  Summe  von  9000  Rethlrn.  Kuranc,
  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelieferten  Aktien  ersparten  Zinsen  und
etwaiger  Zinses-Zinsen,  aus  dem  Ertrage  des  Eisenbahn-Unternehmens  verwendet.
  Die  Jurückzahlung  der  zu  amortisirenden  Aktien  erfolgt  am  1.  Juli  jeden
Jahres.  Es  bleibt  jedoch  der  General-Versammlung  der  Eisenbahn-Gesellschaft
vorbehalten,  mit  Genehmigung  der  Staatsverwaltung  den  Amortisatioysfonds

u  verftärken  und  so  die  Tilgung  der  Prioritäts-Aktien  zu  beschleunigen.  Auch
steht  der  Eisenbahn-Gesellschaft  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Amortisations=Verfahrens,
  unter  (Genehmigung  der  Staatsverwallung,  sämmtliche  Aktien  der
gegemwäreigen  Emittirung  durch  die  öffemlichen  Blätter  zu  kündigen  und  durch
Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.

Ueber  die  Amortisation  muß  dem  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten
  Königlichen  Kommissarius  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt  werden.

(Ne.  2400.)  H.  8.