„Diese Aktie ist den durch den Beschluß vom 15. Dezember 1841. kreirten
neuen Prioritäts-Aktien überall und namentlich rücksichtlich der Priorität
und Amortisirung völlig gleich gestellt.“
F. 4.
Diejenigen Aktien, welche nicht behufs dieser Abstempelung präsentirt
werden, sollen zurückgezahlt und, nachdem sie auf diese Weise eingelböst sind,
ebenfalls abgestempelt und von Neuem ausgegeben werden.
g. 5.
Die neuen Prioritaͤts-Aktien werden in fortlaufenden Nummern von
7001 bis 18,000 gegen sofortige Einzahlung ihres vollen Nennwerthbetrages
nach dem unter A. anliegenden Schema auf farbigem Papier ausgegeben, und
erhalten Zinskupons nach dem beigefügten Muster B. zu je vier und vier Jahren.
Auf der Rückseite der Aktien wird der gegenwärtige Nachtrag des Sta-“
tuts abgedruckt.
g. 6.
Diese Prioritäts-Aktien werden mit vier Prozenk jährlich verzinst und die
Zinsen in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres,
gezahlt. An den Dioidenden nehmen diese Prioritäts = Aktien keinen Theil.
Dagegen erhalten sie für die ihnen zugesicherten vier Prozent Zinsen das Vorrecht
vor allen ursprünglichen Aktien dergestalt, daß die Zinsen der ersteren bei
der jährlichen Einnahme von der Diridende der ursprünglichen Aktien in Abzug
gebracht werden. Auch den Kapitalien dieser neu kreirten Prioritäts -Aktien
siehet das Vorzugsrecht Vor den Kapitalien der ursprünglichen Aktien zu. Mit
den früher kreirken, und nach F. 3. beibehaltenen abgestempelten Prioritats=Aktien,
erhalten sie, so wie diese mit ihnen, gleiche Rechte und gleiche Priorität.
K. 7.
Die sämmtlichen Prioritäts-Aktien unterliegen einer gemeinsamen Amortisatiol,
und es wird für diese alljährlich die Summe von 9000 Rethlrn. Kuranc,
unter Zuschlag der durch die eingelieferten Aktien ersparten Zinsen und
etwaiger Zinses-Zinsen, aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet.
Die Jurückzahlung der zu amortisirenden Aktien erfolgt am 1. Juli jeden
Jahres. Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahn-Gesellschaft
vorbehalten, mit Genehmigung der Staatsverwaltung den Amortisatioysfonds
u verftärken und so die Tilgung der Prioritäts-Aktien zu beschleunigen. Auch
steht der Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations=Verfahrens,
unter (Genehmigung der Staatsverwallung, sämmtliche Aktien der
gegemwäreigen Emittirung durch die öffemlichen Blätter zu kündigen und durch
Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
Ueber die Amortisation muß dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten
Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt werden.
(Ne. 2400.) H. 8.