Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 208 2O 
8 15. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) lauten, solange diest 
nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namel- 
Stand und Wohnort in die Stammbücher der Gesellschaft eingetragen. Nach der Vollzahlung lauten 
die Anteilscheine auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen umgeschrieben werden un 
sind dann in die Stammbücher der Gesellschaft einzutragen. 
Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft ausgefertigte Urkunden beschädigt oder umn' 
brauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß bei dem Ver- 
waltungsrat über ihre Identität kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrat ermächtigt, gegen 
Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des Inhabers gegen neue gleichartige Papiere 
umzutauschen. Im übrigen ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Anteile an Stelle der 
beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung zulässig. 
5 16. Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Dividendenscheine für die 
nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf 
des zehnjährigen Zeitraums. Die Dividendenscheine und Erneuerungsscheine lauten auf den Inhabel- 
Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, 
wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginm 
mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des 
Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende del 
Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches aus del 
Urkunde gleich. 
Dividendenscheine werden nicht für kraftlos erklärt. Zeigt der berechtigte Inhaber eines 
Dividendenscheines jedoch innerhalb der Vorlegungsfrist den Verlust der Gesellschaft an, ohne dab 
innerhalb dieser Frist der Schein von anderer Seite eingereicht wird, so erhält er den auf den 
Dividendeuschein entfallenden Betrag; dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach 
dem Ende der Vorlegungsfrist. ç · 
Die Gesellschaft wird durch die Annahme der Verlustanzeige weder verpflichtet, die Legiti- 
mation eines etwaigen Einreichers zu prüfen, noch die Zahlung zu verweigern, noch die Vorlegung 
dem Anzeigenden mitzuteilen. 
17. Solange die Anteile nicht voll eingezahlt sind, gelten nur die in den Stammbüchern 
Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder. 
Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen anderen übergeht, so ist 
dies unter Vorlegung des Anteilscheines bei der Gesellschaft anzumelden und in den Stammbüchern 
sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mil- 
glieder legitimiert, wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten im Anteilsbuche 
bewirkt haben. 
8 18. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für 
alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Hamburg zuständigen 
Gerichte erster Instanz. 
Titel III. Bilanz, Ermittelung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds. 
§5 19. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit 
von der Errichtung der Gesellschaft bis 31. Dezember 1913. Auf den 31. Dezember ist von dem 
Vorstande die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn- 
und Verlustrechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft ent- 
wickelnden Berichte des Vorstandes sowie mit dem von dem Verwaltungsrat zu erstattenden Revisions" 
berichte der Hauptversammlung alljährlich vor dem 31. Oktober vorgelegt werden. Die Bilanz hat 
den Vorschriften des 8 261 H.G. B. zu entsprecheu. 
Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Entlastung des Vor— 
standes und Verwaltungsrates für die Geschäftsführung vorbehalten. 
#§ 20. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates beschließt die Hauptversammlung über die 
Höhe der Abschreibungen und der für besondere Rücklagen zu verwendenden Beträge. 
Der nach Abzug der Abschreibungen und der für besondere Rücklagen etwa zu verwendenden 
Beträge verbleibende Reingewinn wird wie folgt verteilt: 
1. Fünf Prozent werden zunächst dem statutarischen Reservefonds überwiesen, solange dieser 
zehn Prozent des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreitet. Eine weitere Erhöhung dieses 
Reservefonds ist auf Beschluß der Hauptversammlung zulässig.
	        
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