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8 15. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) lauten, solange diest
nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namel-
Stand und Wohnort in die Stammbücher der Gesellschaft eingetragen. Nach der Vollzahlung lauten
die Anteilscheine auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen umgeschrieben werden un
sind dann in die Stammbücher der Gesellschaft einzutragen.
Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft ausgefertigte Urkunden beschädigt oder umn'
brauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß bei dem Ver-
waltungsrat über ihre Identität kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrat ermächtigt, gegen
Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des Inhabers gegen neue gleichartige Papiere
umzutauschen. Im übrigen ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Anteile an Stelle der
beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung zulässig.
5 16. Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Dividendenscheine für die
nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf
des zehnjährigen Zeitraums. Die Dividendenscheine und Erneuerungsscheine lauten auf den Inhabel-
Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren,
wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginm
mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des
Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende del
Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches aus del
Urkunde gleich.
Dividendenscheine werden nicht für kraftlos erklärt. Zeigt der berechtigte Inhaber eines
Dividendenscheines jedoch innerhalb der Vorlegungsfrist den Verlust der Gesellschaft an, ohne dab
innerhalb dieser Frist der Schein von anderer Seite eingereicht wird, so erhält er den auf den
Dividendeuschein entfallenden Betrag; dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach
dem Ende der Vorlegungsfrist. ç ·
Die Gesellschaft wird durch die Annahme der Verlustanzeige weder verpflichtet, die Legiti-
mation eines etwaigen Einreichers zu prüfen, noch die Zahlung zu verweigern, noch die Vorlegung
dem Anzeigenden mitzuteilen.
17. Solange die Anteile nicht voll eingezahlt sind, gelten nur die in den Stammbüchern
Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder.
Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen anderen übergeht, so ist
dies unter Vorlegung des Anteilscheines bei der Gesellschaft anzumelden und in den Stammbüchern
sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mil-
glieder legitimiert, wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten im Anteilsbuche
bewirkt haben.
8 18. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für
alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Hamburg zuständigen
Gerichte erster Instanz.
Titel III. Bilanz, Ermittelung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds.
§5 19. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit
von der Errichtung der Gesellschaft bis 31. Dezember 1913. Auf den 31. Dezember ist von dem
Vorstande die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn-
und Verlustrechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft ent-
wickelnden Berichte des Vorstandes sowie mit dem von dem Verwaltungsrat zu erstattenden Revisions"
berichte der Hauptversammlung alljährlich vor dem 31. Oktober vorgelegt werden. Die Bilanz hat
den Vorschriften des 8 261 H.G. B. zu entsprecheu.
Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Entlastung des Vor—
standes und Verwaltungsrates für die Geschäftsführung vorbehalten.
#§ 20. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates beschließt die Hauptversammlung über die
Höhe der Abschreibungen und der für besondere Rücklagen zu verwendenden Beträge.
Der nach Abzug der Abschreibungen und der für besondere Rücklagen etwa zu verwendenden
Beträge verbleibende Reingewinn wird wie folgt verteilt:
1. Fünf Prozent werden zunächst dem statutarischen Reservefonds überwiesen, solange dieser
zehn Prozent des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreitet. Eine weitere Erhöhung dieses
Reservefonds ist auf Beschluß der Hauptversammlung zulässig.