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gezahlt 2. Alsdann erhalten die Anteilseigner eine Dividende von sechs Prozent auf den ein-
er Gien, Betrag pro rata temporis, und zwar mit der Maßgabe, daß, falls in einem Geschäftsjahr
des ewinn zur Gewährung dieser sechs Prozent Dividende nicht ausreichen sollte, die Ergänzung
etrages aus dem Gewinn der folgenden Geschäftsjahre nach Dotierung der statutarischen
stattfindet.
Vern 3. Von dem alsdann verbleibenden Überschuß werden zehn Prozent als Tantieme an den
valtungsrat gewährt.
auszus 4. Der Rest wird zunächst verwendet, um auf die Genußscheine 0 000 für das Stück
besibachülten. Die Genußscheine, auf die die Ausschüttung erfolgt, werden jeweils durch Auslosung
auf dut, und zwar in der Weise, daß der für die Ausschüttung verfügbare Betrag zu zwei Dritteln
sind e Serie A und zu einem Drittel auf die Serie B verteilt wird. Die ausgelosten Genußscheine
zu dn Auszahlung des Ausschüttungsbetrages an die Gesellschaft zurückzugeben und von dieser
eren.
zahlm 5. Nach Auslosung der sämtlichen Genußscheine sind für die Verwendung des nach Aus-
stinm ig der Tantieme an den Verwaltungsrat (Ziffer 3) verbleibenden Reingewinns folgende Be-
nungen maßgebend:
a) Der Verwaltungsrat kann beschließen, zur Schaffung einer besonderen Reserve zum
Ankauf neuer Schiffe einen Betrag bis zu zwanzig Prozent des verbleibenden Rein-
gewinns zu verwenden, und zwar bis diese Reserve die Summe von 500 000 ½%
erreicht. Eine zwanzig Prozent des verbleibenden Reingewinnes übersteigende Zu-
weisung an diese Reserve sowie eine Erhöhung der Reserve über den Betrag von
500 000 „ hinaus bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.
Der restliche Betrag wird, soweit nicht die Hauptversammlung auf Antrag des Ver-
waltungsrats über eine andere Verwendung beschließt, zur Ausschüttung einer Super-
dividende auf die Anteile verwendet.
Die Hauptversammlung kann die Abschreibungen und die für besondere Rücklagen bestimmten
Betre . ..
postirchalgäe nicht geringer, den zu verteilenden Reingewinn nicht höher festsetzen, als der Verwaltungsrat
gt.
Ausloĩ 8 21. Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschließen, die
Gen Uungen der Genußscheine beliebig zu verstärken oder die Gesamtheit der noch ausstehenden
ußscheine gegen Ausschüttung von 10 000 ./“ für das Stück einzuziehen.
Reierve
b
Verluf § 22. Der statutarische Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden
wandikes er kann auf Beschluß des Verwaltungsrates ausnahmsweise zu anderen Zwecken ver-
erden.
In den Reservefonds sind einzustellen:
1. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausgabe der Anteilscheine für einen höheren als den Nennbetrag
über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Anteilscheine entstehenden
Kosten hinaus erzielt wird,
. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesell-
schaftern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden,
soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen
oder zur Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird,
3. die auf die nach § 8, Absatz 2 für kraftlos erklärten Anteilscheine bereits geleisteten
Zahlungen.
1#
Titel IV. Verwaltung.
a. Der Vorstand.
herichtli 8 23. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen gerichtlichen und außer—
eriordeichen Angelegenheiten einschließlich derer, die nach den Gesetzen eine besondere Vollmacht
ihm den. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Satzungen und nach den
er ** Verwaltungsrat zu erteilenden Anweisungen. Dritten gegenüber ist jedoch eine Beschränkung
rtretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam.
— hait Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen — § 276 des B. G. B.
sten der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden.