Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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gezahlt 2. Alsdann erhalten die Anteilseigner eine Dividende von sechs Prozent auf den ein- 
er Gien, Betrag pro rata temporis, und zwar mit der Maßgabe, daß, falls in einem Geschäftsjahr 
des ewinn zur Gewährung dieser sechs Prozent Dividende nicht ausreichen sollte, die Ergänzung 
etrages aus dem Gewinn der folgenden Geschäftsjahre nach Dotierung der statutarischen 
stattfindet. 
Vern 3. Von dem alsdann verbleibenden Überschuß werden zehn Prozent als Tantieme an den 
valtungsrat gewährt. 
auszus 4. Der Rest wird zunächst verwendet, um auf die Genußscheine 0 000 für das Stück 
besibachülten. Die Genußscheine, auf die die Ausschüttung erfolgt, werden jeweils durch Auslosung 
auf dut, und zwar in der Weise, daß der für die Ausschüttung verfügbare Betrag zu zwei Dritteln 
sind e Serie A und zu einem Drittel auf die Serie B verteilt wird. Die ausgelosten Genußscheine 
zu dn Auszahlung des Ausschüttungsbetrages an die Gesellschaft zurückzugeben und von dieser 
eren. 
zahlm 5. Nach Auslosung der sämtlichen Genußscheine sind für die Verwendung des nach Aus- 
stinm ig der Tantieme an den Verwaltungsrat (Ziffer 3) verbleibenden Reingewinns folgende Be- 
nungen maßgebend: 
a) Der Verwaltungsrat kann beschließen, zur Schaffung einer besonderen Reserve zum 
Ankauf neuer Schiffe einen Betrag bis zu zwanzig Prozent des verbleibenden Rein- 
gewinns zu verwenden, und zwar bis diese Reserve die Summe von 500 000 ½% 
erreicht. Eine zwanzig Prozent des verbleibenden Reingewinnes übersteigende Zu- 
weisung an diese Reserve sowie eine Erhöhung der Reserve über den Betrag von 
500 000 „ hinaus bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung. 
Der restliche Betrag wird, soweit nicht die Hauptversammlung auf Antrag des Ver- 
waltungsrats über eine andere Verwendung beschließt, zur Ausschüttung einer Super- 
dividende auf die Anteile verwendet. 
Die Hauptversammlung kann die Abschreibungen und die für besondere Rücklagen bestimmten 
Betre . .. 
postirchalgäe nicht geringer, den zu verteilenden Reingewinn nicht höher festsetzen, als der Verwaltungsrat 
gt. 
Ausloĩ 8 21. Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschließen, die 
Gen Uungen der Genußscheine beliebig zu verstärken oder die Gesamtheit der noch ausstehenden 
ußscheine gegen Ausschüttung von 10 000 ./“ für das Stück einzuziehen. 
Reierve 
b 
Verluf § 22. Der statutarische Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden 
wandikes er kann auf Beschluß des Verwaltungsrates ausnahmsweise zu anderen Zwecken ver- 
erden. 
In den Reservefonds sind einzustellen: 
1. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des 
Grundkapitals durch Ausgabe der Anteilscheine für einen höheren als den Nennbetrag 
über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Anteilscheine entstehenden 
Kosten hinaus erzielt wird, 
. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesell- 
schaftern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, 
soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen 
oder zur Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird, 
3. die auf die nach § 8, Absatz 2 für kraftlos erklärten Anteilscheine bereits geleisteten 
Zahlungen. 
1# 
Titel IV. Verwaltung. 
a. Der Vorstand. 
herichtli 8 23. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen gerichtlichen und außer— 
eriordeichen Angelegenheiten einschließlich derer, die nach den Gesetzen eine besondere Vollmacht 
ihm den. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Satzungen und nach den 
er ** Verwaltungsrat zu erteilenden Anweisungen. Dritten gegenüber ist jedoch eine Beschränkung 
rtretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam. 
— hait Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen — § 276 des B. G. B. 
sten der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden.
	        
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