Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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§ 7. Pflichten der Schüler. 
Der Schüler hat sich der Disziplin der Schule zu unterwerfen. Für Aufrechterhaltung der 
Disziplin ist der Vorstand der Schule verantwortlich; ihm stehen dazu die den allgemeinen Be' 
stimmungen entsprechenden Strafmittel zu Gebote. 
§ 8. Ferien. 
Die Ferien der landwirtschaftlichen Schule richten sich nach denen der Regierungsschuleu. 
Die großen Ferien dauern vom 15. September bis 15. Oktober. Für diese Zeit haben die Schüler 
Anspruch auf Heimaturlaub und freie Reise. 
§5 9. Vorzeitige Entlassung. 
Wird ein Schüler aus Gründen der Schuldisziplin oder wegen mangelnder Fähigkeiten 
entlassen oder scheidet er freiwillig aus, so können ihm die Kosten auferlegt werden, die für ihn bis 
zu dieser Zeit entstanden sind. Der Berechnung dieser Kosten wird eine Pauschalsumme von 200 “ 
pro Jahr zugrunde gelegt. 
Dieser Paragraph findet keine Anwendung, wenn das Ausscheiden des Schülers ohne 
eigenes Verschulden erfolgt. 
§5 10. Abschluß der Schulzeit. 
Der Abschluß der Schulzeit ersolgt durch eine Prüfung. Diese besteht aus einem schrifl- 
lichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf alle Fächer des Lehrplanes. 
ber den Ausfall der Prüfung sowie über das über den Schüler gewonnene Gesamturteil 
wird ein Zengnis ausgestellt. 
§* 11. Ergebnis der Prüfung. 
Wird dem Schüler in mehr als zwei Fächern das Prädikat „ungenügend“ erteilt, so kommt 
der Schüler nicht zur Entlassung, sondern hat noch ein weiteres halbes Jahr in der Schule zu ver- 
bleiben. Am Schluß dieser Zeit hat er sich nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Genügt er 
auch jetzt nicht, so wird er ohne Qualifikation zum landwirtschaftlichen Gehilfen entlassen. 
8 12. 
Die Abgangszeugnisse sind dem Gouvernement in Abschrift vorzulegen. Dabei sind Vor- 
schläge für die weitere Verwendung des Schülers zu machen. 
B. Schulverlrag für die Schüler der landwirtschaftlichen Schule in Hictoria. 
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement, vertreten durch den Leiter der Versuchsanstalt 
für Landeskultur als Vorstand der landwirtschaftlichen Schule in Victoria, und dem Schüler der 
Schule, vertreten durch'") 
, wird folgender Bertrag geschlossen: 
8 1. Der verpflichtet sich, die landwirtschaftliche Schule in 
Victoria als Schüler auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar vom 1. Januar 19 ab 
zu besuchen. 
§ 2. Der. verpflichtet sich, die Schulordnung, die ihm gleich- 
zeitig bekannt gegeben wird, einzuhalten. 
§5 3. Nach der Entlassung aus der landwirtschaftlichen Schule ist der 
verpflichtet, auf Wunsch des Gonvernements noch fünf Jahre im Dienste des 
Gouvernements zu verbleiben. 
Er gehört nach einer halbjährlichen Probezeit, während der er 15. Vergütung erhält, 
und die auf den fünfjährigen Zeitraum angerechnet wird, wenn mit ihm ein Anstellungsvertrag nach 
Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen für die Anstellung Farbiger geschlossen wird, der Lohn- 
klasse I an. 
Ein Anspruch auf Anstellung wird durch den Besuch der Schule nicht erworben. 
*) Die Schülerverträge sind mit dem Vater oder Vormund des Schülers durch Vermittlung det 
örtlichen Verwaltungsbehörde abzuschließen.
	        
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