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§ 7. Pflichten der Schüler.
Der Schüler hat sich der Disziplin der Schule zu unterwerfen. Für Aufrechterhaltung der
Disziplin ist der Vorstand der Schule verantwortlich; ihm stehen dazu die den allgemeinen Be'
stimmungen entsprechenden Strafmittel zu Gebote.
§ 8. Ferien.
Die Ferien der landwirtschaftlichen Schule richten sich nach denen der Regierungsschuleu.
Die großen Ferien dauern vom 15. September bis 15. Oktober. Für diese Zeit haben die Schüler
Anspruch auf Heimaturlaub und freie Reise.
§5 9. Vorzeitige Entlassung.
Wird ein Schüler aus Gründen der Schuldisziplin oder wegen mangelnder Fähigkeiten
entlassen oder scheidet er freiwillig aus, so können ihm die Kosten auferlegt werden, die für ihn bis
zu dieser Zeit entstanden sind. Der Berechnung dieser Kosten wird eine Pauschalsumme von 200 “
pro Jahr zugrunde gelegt.
Dieser Paragraph findet keine Anwendung, wenn das Ausscheiden des Schülers ohne
eigenes Verschulden erfolgt.
§5 10. Abschluß der Schulzeit.
Der Abschluß der Schulzeit ersolgt durch eine Prüfung. Diese besteht aus einem schrifl-
lichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf alle Fächer des Lehrplanes.
ber den Ausfall der Prüfung sowie über das über den Schüler gewonnene Gesamturteil
wird ein Zengnis ausgestellt.
§* 11. Ergebnis der Prüfung.
Wird dem Schüler in mehr als zwei Fächern das Prädikat „ungenügend“ erteilt, so kommt
der Schüler nicht zur Entlassung, sondern hat noch ein weiteres halbes Jahr in der Schule zu ver-
bleiben. Am Schluß dieser Zeit hat er sich nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Genügt er
auch jetzt nicht, so wird er ohne Qualifikation zum landwirtschaftlichen Gehilfen entlassen.
8 12.
Die Abgangszeugnisse sind dem Gouvernement in Abschrift vorzulegen. Dabei sind Vor-
schläge für die weitere Verwendung des Schülers zu machen.
B. Schulverlrag für die Schüler der landwirtschaftlichen Schule in Hictoria.
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement, vertreten durch den Leiter der Versuchsanstalt
für Landeskultur als Vorstand der landwirtschaftlichen Schule in Victoria, und dem Schüler der
Schule, vertreten durch'")
, wird folgender Bertrag geschlossen:
8 1. Der verpflichtet sich, die landwirtschaftliche Schule in
Victoria als Schüler auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar vom 1. Januar 19 ab
zu besuchen.
§ 2. Der. verpflichtet sich, die Schulordnung, die ihm gleich-
zeitig bekannt gegeben wird, einzuhalten.
§5 3. Nach der Entlassung aus der landwirtschaftlichen Schule ist der
verpflichtet, auf Wunsch des Gonvernements noch fünf Jahre im Dienste des
Gouvernements zu verbleiben.
Er gehört nach einer halbjährlichen Probezeit, während der er 15. Vergütung erhält,
und die auf den fünfjährigen Zeitraum angerechnet wird, wenn mit ihm ein Anstellungsvertrag nach
Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen für die Anstellung Farbiger geschlossen wird, der Lohn-
klasse I an.
Ein Anspruch auf Anstellung wird durch den Besuch der Schule nicht erworben.
*) Die Schülerverträge sind mit dem Vater oder Vormund des Schülers durch Vermittlung det
örtlichen Verwaltungsbehörde abzuschließen.