Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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die Entschädigung vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen. Im Streitfalle entscheidet das Wasseramt. Der § 30 
Abs 3, 4, der § 45 Abs. 3, der § 46 und der § 60 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. 
Einleitung des Verfahrens. 
§ 94. (1) Das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft kann von dem Gouverneur auf Antrag 
oder von Amts wegen eingeleitet werden. 
(2) Der Antrag ist durch eine allgemeine Beschreibung des Unternehmens zu begründen. Der Beschreibung 
ist ein Verzeichnis der an der Genossenschast zu beteiligenden Grundstücke, Bergwerke, Wassergenossenschaften 
oder gehnherbeeh beizusüt 
st der Antrag hass und zweckmäßig, oder soll das Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden, 
so ernennt r Gouverneur einen Kommissar zur Durchführung des Verfahrens. 
Tätigkeit des Kommissars. 
* 95. (1) Der Kommissar hat einen Plan des Unternehmens und das in § 94 Abs. 2 erwähnte Ver- 
zeichnis zu besorgen, sowie einen Kostenanschlag, und einen Voranschlag der Vorteilc, die für die einzelnen Beteiligten 
von dem Unternehmen zu erwarten sind, aufzustellen sowie die Satung zu entwerfen. 
(2) Der Kommissar kann Sachverständige zuziehen. 
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen und die Satzung sind während einer angemessenen Frist zu 
iedermanns Gnsiht DVien zulegen. Ort und Zeit der Offenlegung ist im Amtsblatt bekannt zu machen 
(1) Er Konieiftar hat sodann einen Beschluß der Beteiligten über den Plan und die Büduno der 
Genossenschaft herben shn 
2) Werden gegen den vom Kommissar aufgestellten Voranschlag der Vorteile (§95 Abs. 1) Einwendungen 
erhoben, so hat der Kommissar, soweit sie von der Mehrheit der Beteiligten als berechtigt anerkannt werden, den 
zvrenihich, nentsprechend zu ändern. Andernfalls entscheidet das Wasseram 
3) Wird die Bildung der Genossenschaft beschlossen, so hat der aronissr die Beschlußfassung über die 
Satung und alle en wesentlichen Punkte, sowic im Falle des § 89 eine Beschlußfassung über die Anwendung 
des Beitrittszwanges zu veranlassen. 
Beschlüsse im Bildungsverfahren. 
5 97. (1) Die Bildung der Genossenschaft kann, sofern nicht die Voraussehungen des Beitrittszwanges 
vorliegen (8 80r, nur mit Zustimmung aller Beteiligten beschlossen werder 
2) Zu allen weiteren Beschlüssen im Bildungsverfahren 9enigg die einfache Mehrheit der im Ab- 
stimmungstermine Erschienenen. 
Ablehnung der Genossenschaftsbildung. 
§6 98. Wird die Bildung der Genossenschaft abgelehnt, so hat der Kommissar die Beteiligten über die 
Voraussetungen für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft und über die Satzung zu hören. 
Ladungen. 
8 99. (1) Zu den Verhandlungsterminen sind die Beteiligten spätestens zwei Wochen vor dem Termin 
zu laden. “ der Ladung sind die Verhandlungsgegenstände anzugeben. 
ium der Ladung zur Abstimmung über die Bildung der Genossenschaft - darauf hinzuweisen, daß 
das Richteln oder die Nichtabstimmung als Widerspruch gegen die Bildung gilt. 
Verhandlungsprotokoll. 
#5. 100. Zu den Verhandlungen ist ein Protokollführer zuzuziehen. Das Protokoll ist von dem Kommissar 
und dem H iude- zu unterschreiben. 
Fünfter Titel. Kuflösung und Liquidation von Genossenschaften. 
Auflösung. 
#5v101. 10lh Die Genossenschaft kann aufgelöst werden, 
. n sie dauernd nicht imstande ist, ihren Zweck zu erreichen, 
2. we enn die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen die Auflösung beschließt. 
(2) Die Auflösung erfolgt durch den Gouverneur. 
5 102. (1) Die Auflösung tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Verfügung des Gouverneurs dem 
Vorstande szueeselt ist. 
(2) Die Auflösung ist von der Aussichtsbehörde im Amtsblatt bekannt zu machen. 
Liquidation. 
d 5J 103. (1) Nach Auflösung der Genossenschaft erfolgt die Linuibation durch den Vorstand oder die 
urch Satung oder Beschluß der Genossenschaft dazu berufenen Persone 
G (2) Auf das Hiauidatiomsverfahren sind der § 48 Abs. 2, 3 and die §5 49 bis 53 des Bürgerlichen 
esetbuch G entsprechend anzuwen 
3) Die Genossenschaft tebbi auch während des Liquidationsverfahrens der Aufssicht des Gonverneurs 
unterworfen. 
Sechster Abschnitt. Strafbestimmung. 
sof 8 104. (1) Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu einem dehr wird, 
ern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer ein oberirdisches 
eer unterirdisches Gewässer durch Einleitung. Helussiger oder Einbringung fester Stoffe, insbesondere Fäkalien, 
uche, Unrat, Tierleichen vorsätzlich verunrein 
Mart ) Wird die Zuwiderhandlung ans ehrlasigleit begangen, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert 
rl oder dch die 7 bis zu drei Monaten ein.
	        
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