Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Verordnung des Reichskanzlers, beir. die Erhebung von Anliegerbeiträgen zu den 
Rosten des Baus einer Eisenbahn von Otjiwarongo ũber Outjo nach Okahakana 
« (Ambolandbahn). 
Vom 27. Mai 1914. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und der 
Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird folgendes bestimmt: 
§*s 1. Die Grundeigentümer und Besitzer von Bergwerksgerechtsamen und Abgabensonder- 
rechten im Wirtschaftsbereiche der Ambolandbahn sind zu einer ihrem Interesse an der Anlage ent- 
sprechenden Leistung zugunsten des Schutzgebiets heranzuziehen. 
Es kann verlangt werden, daß die Leistung in Form von Landabtretung erfolgt, sofern 
das Grundstück durch die Abtretung nicht derart zerstückelt wird, daß das Restgrundstück nach seiner 
bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann. 
Mangels einer Einigung über die Höhe der Leistung sowie über Größe und Art der abzu- 
tretenden Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu bestellende besondere Kommission von drei 
Mitgliedern endgültig. Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter des Schutzgebiets zu 
berufen. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Landesrats ernannt. Die Kommission hat das 
Recht, die Verpflichteten vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich zu hören, eidesstattliche 
Versicherungen entgegenzunehmen sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden um Rechtshilfe zu ersuchen. 
Die Entscheidungen der Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Entscheidungsgründen zu versehen. 
§ 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. finderung in der 
Benennung der Wildreservate. 
Vom 13. März 1914. 
(Amil. Anz. für DOA. 191/1, Nr. 21, S. 48.) 
Infolge der eingetretenen Anderungen in der Einteilung der Verwaltungsbezirke (vgl. die 
Bekanntmachung vom 29. Februar 1912 im M. Anz. S. 41, ferner die Verordnung vom 23. Mai 1913 
im A. Anz. S. 76“) sowie die Bekanntmachung vom 1. März 1914 im A. Anz. S. 38 ändert sich 
ie Benennung: 
Bezirk „Bagamojo-Morogoro“ beim Wildreservat Nr. 3 in Artikel X „zu § 13“ der Aus- 
5. November 1908 „ 
30. Dezember 1911 (A. Anz. S. 9)“ ) in „Morogoro“. 
„Bezirk Mpapna“ beim Wildreservat Nr. 8 ebenda in „Bezirk Dodoma I“. 
„Bezirk Udjidji (Bismarckburg)“ beim Wildreservat Nr. 13 ebenda in „Bezirk Bismarckburg“. 
5 „Bezirk Moschi“ beim Wildreservat Nr. 14 in der Bekanntmachung vom 2. Mai 1912 (A. 
Anz. S. 85) in „Bezirk Aruscha 1“. 
6 „Bezirk Moschi III“ beim Wildreservat Nr. 15 in der Bekanntmachung vom 24. Jannar 1913 
(A. Anz. S. 14) in „Bezirk Aruscha II“. 
Aunßerdem erhält das in der Bekanntmachung vom 20. September 1913 (A. Anz. S. 146)“““) 
veröffentlichte Wildreservat Dodoma II die Ziffer „9“ anstatt „16“. 
Daressalam, den 13. März 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
jührungsbestimmungen zur Jagdverordnung vom 
Methner. 
BTgl. „D. Kol. Bl.“ 1013. S. 573. 
Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 239 f. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 932.
	        
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