Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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8 12. Die Schiffsführer sind verpflichtet, über die Sicherheit der am Schiffe festgemachten 
Fahrzeuge des Betriebsunternehmers zu wachen. 
E. Verschiffung. 
§ 13. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Verschiffungen zu dem im angehefteten 
Tarif ausgeworfenen Satz vom Zollhofe aus auszuführen. Zu Verschiffungen von anderen Stellen 
des Hafens ist er nur nach besonders vereinbarten Sätzen verpflichtet. 
5 14. Die zur Verschiffung vom Zollhofe aus bestimmten Güter müssen dem Betriebs- 
unternehmer rechtzeitig an den Kaianlagen im Zollhof ordnungsgemäß übergeben werden. Bei An- 
lieferung der Güter hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig ausgestellten 
Schiffszettel auszuhändigen. 
15. Der Empfang von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblick 
der Verschiffung. Der Auftraggeber oder sein Stellvertreter muß während der Verschiffung von Tieren 
zugegen sein. 
§5 16. Vor der Übergabe müssen die. betreffenden Güter oder Tiere von der Zollbehörde 
freigegeben sein. 
17. Alle Gütermengen, besonders die über 2t schweren Stücke, sind möglichst frühzeitig 
bei dem Betriebsunternehmer anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 
*51 Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Tiere oder Güter durch den Betriebs- 
unternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlingen oder eine sonstige schiffsseitig zu 
stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Angestellten des Betriebsunter- 
nehmers über dergestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung auszustellen. 
F. Landung. 
5 19. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, zu dem im angehefteten Tarif ausgeworfenen 
Satz Landungen nach dem Zollhof hin auszuführen. Zu Landungen an anderen Stellen des Hafens 
ist er nur nach besonders vereinbarten Sätzen verpflichtet. 
§* 20. Der Empfang der zu landenden Tiere und Güter durch den Betriebsunternehmer 
geschieht längsseits der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den Schlingen oder 
den sonstigen Löschvorrichtungen. 
§ 21. Eine Feststellung der Stückzahl der gelandeten Tiere und Güter und etwaiger Be- 
schädigungen findet in den Kaianlagen statt. Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich dei diesen Fest- 
stellungen vertreten zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können sie Einwendungen 
gegen die Feststellungen des Betriebsunternehmers nicht erheben. 
22. Die Landung von Stücken über 2 t bedarf einer besonderen rechtzeitigen Anzeige 
bei dem Landungsbetriebsunternehmer 
G. Kaibetrieb. 
§ 23. Der gesamte Betrieb an den Kaianlagen wird von dem Betriebsunternehmer aus- 
geführt. Indessen ist es anlegenden Fahrzeugen erlaubt, Güter und Tiere ohne Inanspruchnahme 
des Betriebsunternehmers am Kai ein= und auszuladen. Hierbei sind die Anordnungen des Betriebs- 
unternehmers namentlich bezüglich des Platzes für die abzusetzenden Güter zu befolgen. Die Be- 
nutzung der Hebezeuge und die Auslieferung der Güter steht allein dem Betriebsunternehmer zu. 
§ 24. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, mit Hilfe der Hebezeuge Güter und Tiere 
auch dann über den Kai zu befördern, wenn sie nicht mit seinen Fahrzeugen gelandet oder verschifft 
werden. In solchen Fällen beginnt die Tätigkeit des Betriebsunternehmers bei der Landung mit 
der Aufnahme der Schlingen, und bei der Verschiffung endet sie mit dem Absetzen in den Fahrzeugen. 
25. Allen Leichtern und Fahrzeugen, die löschen und laden wollen, ist das Anlegen an 
den Kaianlagen insoweit erlaubt, als es ihre Bauart und der vorhandene Platz zulassen. Wegen 
des Anlegeplatzes, des Festmachens, des Verholens usw. haben die Führer der Fahrzeuge den An- 
ordnungen des Betriebsunternehmers Folge zu leisten. 
§* 26. Für die Reihenfolge bei der Abfertigung der Fahrzeuge ist in der Regel die Ankunft 
an der Bedienungsstelle maßgebend. Fahrzenge, die dem Kaiserlichen Gonvernement, der Kaiserlichen 
Marine, der Kaiserlichen Postverwaltung gehörige Güter, Bahnbaugüter oder Güter aus Post= und 
Passagierdampfern befördern, können bevorzugt werden. Die Brief= und Paketpost hat bei der Ab- 
fertigung den Vorrang vor allen anderen Gütern. 
§* 27. Die zum Zwecke des Löschens und Ladens an die Kaianlagen kommenden Fahrzenge 
haben sofort mit dem Entlöschen oder Beladen zu beginnen und die Arbeit des Entlöschens oder 
Beladens angemessen zu fördern.
	        
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