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§ 4, Abs. 2: Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Gesellschaft berechtigt, auch andere
Rechtsgeschäte jeder Art abzuschließen, Zweigniederlassungen im südwestafrikanischen Schutzgebiet
sowie im Deutschen Reich zu errichten, auch die Vertretung fremdländischer Diamanten-Verkaufs-
unternehmungen für das Gebiet des Deutschen Reiches und des südwestafrikanischen Schutzgebiets
zu übernehmen.
§5 10, Abs. 6 (neu eingeschoben zwischen Abs. 5 und dem bisherigen Abs. 6): Die Anteile
dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) weiterverkauft werden. Die
Genehmigung soll nicht versagt werden, falls die Anteile an Diamantenförderer unter Beachtung des
Grundsatzes verkauft werden, daß die Verteilung der Geschäftsanteile auf die einzelnen Förderer etwa
dem Verhältnis der Förderungshöhe entsoricht. Falls ein Förderer den Abbau dauernd einstellt
oder seine Anteile abzugeben beabsichtigt, ist er verpflichtet, seine Anteile den übrigen Förderern
gegen Zahlung des in § 50 Absatz 3 der Satzung vorgesehenen Entgelts zum Kauf anzubieten.
5 110, Abs. 7 (bisher Abs. 6): Die Umschreibung eines Anteiles im Stammbuch auf den
Namen des neuen Erwerbers darf der Vorstand nur vornehmen, nachdem ihm die zu dem Verkauf
erforderliche Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) nachgewiesen ist und wenn er
keinen Zweifel hegt, daß der neue Erwerber deutscher Reichsangehöriger ist, oder, wenn eine offene
Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft Erwerberin ist, daß deren sämtliche persönlich
haftenden Gesellschafter deutsche Reichsangehörige sind, oder, wenn eine Aktiengesellschaft, Kommandit-
gesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaft, Genossenschaft, Gewerk-
schaft oder ein eingetragener Verein den Anteil erworben hat, daß diese ihren Sitz im Deutschen
Reiche oder in einem deutschen Schutzgebiete haben. Der Vorstand ist befugt, die Umschreibung von
dem Nachweise dieser Eigenschaft des Erwerbers abhängig zu machen.
8 12, Satz 1: Sind Anteilscheine, Zwischenscheine, Gewinnanteilscheine oder Erneuerungs-
scheine infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, jedoch in
ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß ihr wesentlicher Inhalt und die Unterscheidungs-
merkmale noch erkennbar sind, so hat der Vorstand gegen Einreichung der beschädigten oder ver-
unstalteten Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen und dem Berechtigten auszuhändigen.
23: Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufssichtsrat und die Haupt-
versammlung.
§24, Abs. 1: Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er wird auf
Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung vom Aufsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes jederzeit unbeschadet des
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen.
§*25, Absl. 2, Satz 1: Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be-
schränkungen einzuhalten, welche in dieser Satzung oder durch Beschlüsse des Aufsichtsrats oder der
Hauptversammlung für den Umfang seiner Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
§ 30: Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens acht von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Aussichtsrats ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Für
die stellvertretenden Mitglieder finden die in der Satzung für die Mitglieder getroffenen Bestimmungen
siunngemäße Anwendung. Zu Mitgliedern des Aussichtsrats können nur männliche deutsche Reichs-
angehörige gewählt werden, welche weder durch behördliche Anordnungen in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt, noch gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung ver-
urteilt sind, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich
ziehen kann.
Mit dem Schlusse jeder Hauptversammlung, welche die Jahresbilanz eines abgelaufenen
Geschäftsjahres festsetzt, scheiden von den Mitgliedern jedesmal so viele aus, daß die Amtsdauer
jedes einzelnen Mitgliedes spätestens mit dem Schlusse der zweiten ordentlichen Hauptversammlung
nach seiner Wahl endet. Bis die Reihe im Austritt durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet
darüber das Los 6
Mit dem Austritt des Mitgliedes ist gleichzeitig der Austritt seines Stellvertreters verbunden.
Die ausscheidenden Mitglieder bzw. Stellvertreter sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder des
Aufsichtsrats oder deren Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Haupt-
versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das als Ersatz eintretende Mitglied wird für den Rest
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt.