Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W V69 2c 
§* 8. Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 16 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) außer Kraft. 
Berlin, den 15. August 1914. « 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
gez. Solf. 
Verordnung über die Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen in Kriegs- 
zeiten und über das außerordentliche Rriegsrechtliche Verfahren gegen Auslänber 
und die Kusübung der Straofgerichtsbarkeit gegen Rriegsgefangene. 
Vom 14. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufsw., 
verordnen auf Grund der §8§ 37, 422 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezgember 1898 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1189), des § 3 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung vom 
1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1289) und des § 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen 
Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 7./18. Juli 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 653) im Namen des Reichs, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Verordnungen über die Strafrechtspflege bei dem Heere in Kriegszeiten 
und 
das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer und die Ausübung 
der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene vom 28. Dezember 1899 (A. V. Bl. für 
1914 S. 284 f.) 
finden auf die Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten entsprechende Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin-Schloß, den 14. August 1914. 
(L. S.) gez. Wilhelm I. R. 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einführung eines 
Cheregisters für Eingeborene. 
Vom 28. April 1914. 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 397) wird hiermit mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verfügt, 
was folgt: 
I. Auf Antrag wird die Eheschließung Eingeborener, die vor dem Religionsdiener eines 
christlichen Bekenntnisses erfolgt ist, in ein amtliches Register im Bezirk des Wohnortes des Mannes 
eingetragen. 
II. Der Nachweis der erfolgten Eheschließung wird durch eine Bescheinigung des Religions- 
dieners, vor dem die Eheschließung stattfand, oder durch einen Auszug aus dem Kirchenbuch geführt. 
Zur Stellung des Antrages auf Eintragung der Eheschließung in das Register ist jeder 
Ehegatte und der Religionsdiener, vor dem die Ehe eingegangen wurde, befugt. 
III. Die Eintragung begründet die Vermutung, daß die Ehe, deren Schließung in dem 
Register eingetragen ut, die einzig gültige Ehe ist, in der die Eheleute leben. Die Ehefrau hat den 
Familiennamen des Mannes zu führen. 
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