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IV. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, so ist auf Antrag die Auflösung der Ehe
bei der Eintragung über die Eheschließung zu vermerken. Der Antrag auf Eintragung des Schei-
dungsvermerks kann gestellt werden:
a) von den bisherigen Ehelenten gemeinschaftlich,
b) von demjenigen Ehegatten, der nachweist, daß die Ehe von der Kirche, zu der er
gehört, geschieden ist oder als geschieden anerkannt wird, oder falls keiner der Che-
gatten einer christlichen Kirche mehr angehört, daß die Ehe nach Stammesbrauch
aufgelöst worden ist.
Die Eintragung des Scheidungsvermerks begründet die Vermutung, daß die Ehe nicht
mehr besteht.
V. Farbige eines fremden Stammes, die vor dem Registerführer in Gegenwart von zwei
Zeugen erklären, daß sie miteinander die Ehe eingegangen sind, sind auf Antrag in das Eheregister
einzutragen, auch wenn eine kirchliche Trauung nicht stattgefunden hat. Die Eintragung ist nur
zulässig, wenn dem Registerführer Ehehindernisse nach dem Stammesrecht der fremden Farbigen oder
nach den Gesetzen des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, nicht bekannt sind.
VI. Das Register wird nach dem anliegenden Muster von dem Bezirks-(Distrikts-)amt und,
wo ein Eingeborenen-Kommissar vorhanden ist, von diesem geführt. Das Register ist jährlich ab-
zuschließen. Das Bezirks-(Distrikts-yamt kann die Führung des Registers einem Beamten übertragen.
Geschieht dies, so sind die Register nach ihrem Abschluß dem Bezirks-(Distrikts-)amt einzureichen.
Über die Eintragung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung zu erteilen.
VII. Die Verfügung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. Auch vor diesem Zeitpunkt abge-
schlossene Ehen können in das Eheregister eingetragen werden.
Windhuk, den 28. April 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Register über die Eheschliehbung Eingeborener.
Name, Paßnummer und Wohnort:
Ord- l . Zeugnis
Tag der Tag der *)
nungs= Ei 1 a) des Ehemannes, ". 6 über die erfolgte, Bemerkungen
ziffer ntragung b) der Ehefrau Trauung Cheschließung
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—
Bekanntmachungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
(Amtl. Anz. f. DOA., 19141, Nr. 52. S. 147.)
Der bisherige britische Vizekonsul, Herr Norman King, ist zum britischen Konsul für
Deutsch-Ostafrika mit dem Sitz in Daressalam ernannt worden. Nachdem ihm namens des Reichs
das Exequatur erteilt worden ist, ist er in der gedachten Amtseigenschaft anerkannt und zu-
gelassen worden.
Daressalam, den 8. Juli 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Im Auftrage:
Methner.
Herr Giacomo Amoretti ist zum Inhaber des für Deutsch-Ostafrika von der Königlich
Italienischen Regierung errichteten Konsulats 2. Klasse ernannt worden.