Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

 

 

Betrag
für
Gegenstand.  1.  April
189506
Anrt
Allgemeine  Bemerkungen.
I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen
werden.
II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definitiv  erspart  zu  löschen:
A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:
1)  von  den  durch  die  Gesetze  vom  9.  März  und  18.  Dezember  1880
(Gesetz-Samml.  S.  169  und  377)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
a)  von  27250  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Erfurt  nach  Grimmenthal
und  Ritschenhausen  108  367/“8  Mark,
b)  von  4000  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Emden  über  Norden  nach  der  Oldenburgischen
  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Jever  nebst  Abzweigung  von  Georgsheil
  nach  Auriggg  29140,16  —-  137  508%6
2)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1881  (Gesetz  Samml.
S.  32)  bewilligten  Kredit  von  8  414,000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Allenstein  über  Ortelsburg  nach  Johannisburg  504  580%6

3)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1882  (Gesetz  Samml.
S.  21)  bewilligten  Kredit  von  5  000  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Eichicht  über  Probstzella  nach  der  Bayerisch-Meiningenschen
Landesgrenze  ..  .  .  ...  ........  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..

4)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.
S.  280)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

a)  von  14567000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Prüm  über  St.  Vith  und
Montjoie  nach  Rothe-Erde  (Aachen)
mit  Abzweigung  nach  Malmedy  ..  .  ..  150  721/85  Mark,

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