48 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
Neunter Abschnikt.
Meineid.
S. 153.
Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auf-
erlegten Eid wosemili falsch schwört, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft.
§. 154.
Gleiche Strafe trifft denienigen, welcher vor einer zur Ab-
nahme von Eiden zuständigen Behörde wissentlich ein falsches
Zeugniß oder ein falsches Gutachten mit einem Eide bekräftigt.
oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid wissentlich
durch ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten verletzt.
Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in einer Straf-
sache zum Nachtheile eines Angeschuldigten abgegeben und
dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr
als fünf Jahre betragenden Freihettsstrafe verurtheilt worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein.
S. 155.
Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn
1) ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Ge-
setz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle
des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheue-
rungsformel seiner Religionsgesellschaft abgibt;
2) derienige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverstän-
diger einen Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine
Horsicherung unter Berufung auf den bereits früher in der-
selben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, oder ein Sach-
verständiger, welcher als solcherein-für allemal vereidet ist,
eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid abgibt;
3) ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung
auf seinen Diensteid abgibt.
S. 156.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides-
statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich
falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versiche-
rung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.