Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

erworben  werden  könne,  so  sei  dasselbe  seinem  inneren  Wesen
nach  ein  Privatrecht.

Dieser  schiefen  Verwerthung  des  Genossenschaftsprincips  ist
Folgendes  entgegenzuhalten:  Es  gibt  auch  auf  dem  Gebiete  des
öffentlichen  Rechts  Thatsachen,  welche  Pflichten  erzeugen,  die
Entstehung  derselben  hindern,  entstandene  Pflichten  vernichten.
  Soweit  nun  eine  neue  Pflichtenordnung  concrete  Befreiungstitel
  aus  älteren  Epochen  vorfindet,  so  steht  sie  nur  vor
der  Wahl,  ihre  fernere  Wirksamkeit  ganz  oder  zum  Theil  anzuerkennen,
  oder  ihnen  jede  Wirksamkeit  zu  versagen.  Im  ersteren
Falle  bildet  der  Befreiungstitel  eine,  die  Entstehung  öffentlicher
  Pflicht  hindernde  Thatsache  auch  unter  der  Herrschaft
  der  neuen  Ordnung.  Es  kann  aber  keinem  Zweifel  unterliegen,
  dass  die  Entscheidung  über  die  Rechtmässigkeit  der  Bestreitung
  des  Bestandes  einer  öffentlichen  Pflicht,  eine  Entscheidung
  über  Bestand  oder  Nichtbestand  einer  öffentlichen
Pflicht,  somit  über  einen  öffentlich-rechtlichen  Streit  sei”),  auf
welche  Thatsache  immer  die  Negation  gestützt  werden  möge.
Selbst,  wenn  man  glaubt,  immer  und  überall  bei  der  Lösung
öffentlich-rechtlicher  Probleme  auf  das  Genossenschaftsprincip
recurriren  zu  müssen,  So  muss  man  sagen,  die  Frage,  ob  ein
Genosse  von  einer  bestimmten  für  die  übrigen  Genossenschafter
bestehenden  Pflicht  ausgenommen  sei,  ist  eine  Frage  des  Verbandsrechts,
  auf  welche  Thatsache  immer  die  Ausnahme  gestützt,  und
aus  welcher  Zeit  immer  die  pflichtenhindernde  Thatsache  stammen
mag.  Wenn  das  württembergische  Gesetz  vom  18.  Juni  1849  den
Streit,  ob  eine  in  dem  Gemeindeverbande  befindliche  Realität
durch  einen  lästigen  prjvatrechtlichen  Titel  die  Steuerbefreiung
erworben  habe,  auf  den  Civilrechtsweg  verweist,  so  wird  durch

7)  So  auch  neuestens  HÄner,  Deutsches  Staatsrecht  S.  159  Anm.  7:
Individuelle  Befreiungen  kraft  eines  speciellen  Rechtstitels  begründen  kein
privatrechtliches  Verhältnis».