Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

Deutsches Nolonialblatt 
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrika und in der Südsee 
Herausgegeben im Reichs-MKolonialamt. 
28. Jahrgang. Berlin, den 1. Rpril 1917. nummer 7. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. ledes Monats. Derlelden werden als Sohelte cbetoefügt dle rinestens eingei 
dler##lsährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den de otschen. Sehutsge eten“. Herau * Dr. Ma dsen. 
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bandlunge direkt unter Gretsand, durch die —nm dlung: a) . r Deutschland 665 der deutsf n 
Schutzat e #n- Sterreich- Ungern b!) 6.— für die Länder des Weltpo fdereins. — 5 län gen und Anfrag 
Kbnigliche Hofbuchhandlung e Ernst Stlrné Mittler und Sohn, Berlin 8Wés, Kochstraße 68—71, zen 
Inhalt: Amtlicher Teil: Verfügung des Reichslanzlers, betr. die Dienstverhältnisse der wahrend des gegen- 
wärtigen Krieges zu den Schutztruppen einberufenen und im Sanitätsdienst verwandten nicht gedienten Zivilärzte und 
S. 
landsturmpflichtigen Arzte. Vom 24. Januar 1917 113...Tilgungoplan für die im. Rechnungsjahre 1911 be- 
gebene vierprozentige 1 Deutsche Schutzgrbiets znleihe im Vennyrtuage von 38 000000 Mari mit v. O. unter Hinzu- 
rechnung der ersparten Zinsen. Vom 16. März 1917 S. 1114. Personalien S. 116. 
Nichtamtlicher Teil: Aus den Archiven des belgischen Kolonialministeriums (sechite 2 Berosientlichung). Tüd- 
afrikanische Machenschaften gegen Katanga. Protest eines englischen Konsuls gegen Verwendung sardiger Truppen 
gegen Weiße S. 117. 
Vermischtes: Eleltrisierung von Vahnbetrieben in Südafrika S. 121. Afrikanische Eisenbahnfragen S. 122. 
— Die Tätigkeit des Instituts für Schiffs= und Tropenkrankheiten 1916 S. 122. 
Literatur-Vericht S. 121. — Neue Literatur (III.) S. 126. 
Eiitlicher Tei ννν 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Dienstverhältnisse der während des gegen- 
Wärtigen krieges Jzu den Schutztruppen einberufenen und im Sanitätsdienst verwandten 
nicht gedienten Zivilärzte und landsturmpflichtigen frzte. 
Vom 24. Jannar 1917. 
liber die Dienstverhälmisse der während des gegenwärtigen Krieges zu den Schutziruppen 
einberufenen und in dem Sanitätsdienst verwandten nicht gedienten Zivilärzte und landsturmpflichtigen 
1 wird mit Geltung seit Beginn der Mobilmachung folgendes bestimmt: 
. Alle zu den Schutztruppen eingezogenen ungedienten Zivilärzte und landsturmpflichtigen Arzte 
gelten als in Feldstellen verwandt, ohne daß die Art dieser Stellen auf die Höhe der Gebühr- 
nisse von Einfluß ist. Sie besitzen allgemein den militärischen Rang als Sanitätsoffizier und 
sind Unteroffizieren und Mannschaften gegenüber „Höhere im Dienstrange“. Unteroffiziere und 
Mannschaften haben den Anordnungen der landsturmpflichtigen Arzte im Sanitätsdienst Folge 
zu leisten. Ein Recht auf einen bestimmten Dienstgrad und aus die mit einem solchen ver- 
bundene Uniform erwächst ihnen aus der Einberufung und der Art ihrer Verwendung nicht. 
Gebührnisse werden nach Ziffer III und IV der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1904 
gewährt. Soweit danach für die Bemessung der Dienstgrad maßgebend ist, erhalten die Arzte 
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres die Bezüge der Assistenzärzte, vom 31. bis zur 
Vollendung des 35. Lebensjahres die Bezüge der Oberärzte und vom 36. Lebensjahrt an 
die Bezüge der Stabsärzte der Schutztruppen. Die höheren Gebührnisse werden zuständig mit 
dem 1. des Monats, in dem das 30. bzw. 35. Lebensjahr vollendet wird. 
Als Besoldungsdienstalter gilt für Arzte mit den Gebührnissen eines Ober= oder 
Assistenzarztes der 1, des Monats, in dem seit Erlangung der Approbation neun Monate 
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