deutsches Kolonialblatt
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfriza und in der Südsee
BHeerausgegeben im Reichs-Kolonialamt.
N. Jahrgang. Berlin, den 1. Juni 1917. Nummer 10/11.
t##e geltschrift erscheint in der Regel am 1. und. 15. bdee Monat, Derselben werden als Beihefte belaelngt die midestens einmal
Arielsährlich erscheinenden: „Mitteilungen au n deu — ieten"“. Horausgegeben von . Mar Der
Antelfährliche Aponneme ealespeels für das boens au ehe den Beiheften beir ai o zuge° du * - Vosi o n Bu #4
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ä#nnhtel und“ Shsee n isie Länder des Weltpostvereins. — gulledde enn ung Anfragen sind an die
Koönialliche Hofbuchhandlung n # SVlen Mittler und Sohn. Berlin 8W66, Kochstraße 686—71, 8 ect en.
Inhalt: Amtlicher Teil: Belanntmachung des Staatsselretärs des Reichs-olonialamts, beir. die Rückkehr von
#hnenflüchtigen. Vom 30. Mai 1917 S. 151. — Bestimmungen über die Heimatuniformen der Beamten und Beamten-
illvertreter im Kommando der Schutztruppen im eichs. Nolonialamt. Vom 28. März 1917 S. 151. — Personalien S. 154.
Verlustlisten der Raiserlichen Schutztruppen S.
Nichtamtlicher Telil: Aus den Archiven % belgischen Kolonialministeriums Gachte. röffentlichung. Die
ewerbung des Lunda-Gebietes durch den Kongostaat im Jahre 1891 (mit zwei Karten) S
Kamerun: Die Verteilung des Besetzungsgebietes Kamerun zwischen England und Frankreich B einer Textkarte) S. 166.
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Außenhandel Hawais 1915.16 S. 166. — Die
rutschaftliche Lage auf Madeira und den Azoren während des Krieges S. 166. — Die Siesie0 Cntwicklung
un Nittel-Angola S. 168. — Die wichtigsten Bodenerzeugnisse, insbesondere der Ralaovanbau Ecuadors S. 168. —
L Kakaomarkt Ecuadors 1916 S. 169.— Baumwollanbau des Uganda-Schutzgebiets 1915.16 S. 169. — Kautschuk-
auhr Ceylons 1916 S. 169. Frankreich S. 160. — Maurelanien Französih= Westafrika) S. 170. — Nasutoland,
Fischuanaland und Swafiland 170. — Nigeria S. 170.
eue Literatur (WV.) S. *0
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Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend
die Rüchkehr von Fahnenflüchtigen.
Vom 30. Mai 1917.
Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird folgendes bekannt gegeben:
Um den während des Krieges fahnenflüchtig gewordenen, im Auslande sich aufhaltenden
Nounschaften Gelegenheit zur Rückkehr und Sühne zu geben, wird ihnen, wenn sie ungesäumt, jedoch
bälestens innerhalb sechs Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Armec-Verordnungs-=
katt, also bis 13. Juli 1917, noch während des jetzigen Krieges zurückkehren und sich bei der nächsten
z erreicher den Grenzstelle zum Dienste melden, nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens
Eofausschub mit der Aussicht auf Begnadigung zugesichert, falls sie sich einer solchen im weiteren
#rlauf des Krieges durch ihr Verhalten würdig erweisen.
Von der Anordnung der Untersuchungshaft ist grundsätzlich abzusehen; ebenso sind bestehende
bstbefehle zugunsten der innerhalb der gestellten Frist sich Meldenden grundsätzlich aufzuheben.
Ausgeschlossen von vorstehendem sind Überläufer zum Feinde. Ferner haben nicht frrist-
Kmäß zurückkehrende Fahnenflüchtige auf einen späteren allgemeinen Straferlaß nicht zu rechnen,
aelmehr wird ihre Ausbürgerung rsiee
Berlin, den 30. Mai 19
Der Sicansetr des Reichs-Kolonialamts.
Solf
bestimmungen über die Heimatuniformen der Beamten und Beamtenstellvertreter
im Kommando der Schutztruppen im Beichs-Holonialamt.
Vom 28. März 1917.
Auf Grund der A. K. O. vom 24. Januar 1916 wird über die Heimatuniformen der
deannten und Beamtenstellvertreter im Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolouialamt
folgendes bestimmt: