Beschwerde an die Zentralstelle. 63
Kriegsamtstellen sind den beiden stellvertretenden
Generalkommandos angegliedert. In Württemberg
werden die Kriegsamtangelegenheiten beim „Kriegs-
ministerium, Abteilung für Waffen, Feldgerät und
Kriegsamtangelegenheiten“, bearbeitet; eine Kriegs-
amtstelle besteht hier nicht.
6. Landeszentralbehörde ist das Ministerium.
7. Welche die zuständigen Behörden sind, ist im
vorhergehenden Satze gesagt.
8. Es kommen dabei nicht die Beamten des Bun-
desstaates in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit der
Inhaber des Betriebes aber der Berufsausübende be-
sitzt, sondern in dem sich der Sitz des Betriebes bzw.
der Organisation befindet oder der Beruf ausgeübt
wird. Vgl. dazu Anm. 9 zu § 4 HD.
Beschwerde an die Zentralstelle.
§ 6.
Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4
Abs. 2) findet Beschwerden: an die beim Kriegsamt
einzurichtende Zentralstelle: statt, die aus zwei Offi-
zieren des Kriegsamts, von denen der eine den Vor-
sitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beam-
ten und einem von der Zentralbehörde des Bundes-
staats zu ernennenden Beamten, dem der Betrieb,
die Organisation oder der Berufsausübende ange-
hört, sowie je einem Vertreter der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer besteht; für die Bestellung dieser
Vertreter gilt § 5 Satz 23. Werden Marineinter-
essen berührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs-