Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Beschwerde an die Zentralstelle. 63 
Kriegsamtstellen sind den beiden stellvertretenden 
Generalkommandos angegliedert. In Württemberg 
werden die Kriegsamtangelegenheiten beim „Kriegs- 
ministerium, Abteilung für Waffen, Feldgerät und 
Kriegsamtangelegenheiten“, bearbeitet; eine Kriegs- 
amtstelle besteht hier nicht. 
6. Landeszentralbehörde ist das Ministerium. 
7. Welche die zuständigen Behörden sind, ist im 
vorhergehenden Satze gesagt. 
8. Es kommen dabei nicht die Beamten des Bun- 
desstaates in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit der 
Inhaber des Betriebes aber der Berufsausübende be- 
sitzt, sondern in dem sich der Sitz des Betriebes bzw. 
der Organisation befindet oder der Beruf ausgeübt 
wird. Vgl. dazu Anm. 9 zu § 4 HD. 
Beschwerde an die Zentralstelle. 
§ 6. 
Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4 
Abs. 2) findet Beschwerden: an die beim Kriegsamt 
einzurichtende Zentralstelle: statt, die aus zwei Offi- 
zieren des Kriegsamts, von denen der eine den Vor- 
sitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beam- 
ten und einem von der Zentralbehörde des Bundes- 
staats zu ernennenden Beamten, dem der Betrieb, 
die Organisation oder der Berufsausübende ange- 
hört, sowie je einem Vertreter der Arbeitgeber und 
der Arbeitnehmer besteht; für die Bestellung dieser 
Vertreter gilt § 5 Satz 23. Werden Marineinter- 
essen berührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs-