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DG. § 1.
Feld“. Der Entscheidung dieser Frage wird es für
den Hilfsdien stpflichiggen bloß dann bedürfen, wenn
das Etappengebiet sich auf deutschem Boden befindet,
da ihm außerhalb der deutschen Grenzpfähle stets der
Schutz des § 2 KeTSch G. zugute kommt.
Tc) Der allgemeine Gerichtsstand des Hilfsdienstpflichtigen
(§ 13 8 PO.) wird häufig schwerer festzustellen
sein als beim Wehrpflichtigen. Denn dieser
behält auch trotz Einberufung zum Heereedienste seinen
bisherigen Wohnsitz bei. Der Hilfsdienstpflichtige
wird aber zuweilen seinen Wohnsitz aufgeben, um dauernd
an einem anderen Orte tätig zu werden. Handelt
es sich um Familienväter, deren Familie an dem
früheren Beschäftigungsort wohnen geblieben ist, so
ist ohne weiteres anzunehmen, daß sie den bisherigen
Wohnsitz beibehalten haben. Dasselbe gilt ganz allgemein
für die gemäß § 7 Abs. 3 OD. zu einer Beschäftigung
Überwiesenen. Fehlen aber diese Anhaltspunkte,
so ist die Frage des Wohnsitzes und damit des
allgemeinen Gerichtsstandes bei Hilfsdienstpflichtigen,
die einen anderen Aufenthalt genommen haben, zweiselhaft.
Für Geltendmachung vermögensrechtlicher
Ansprüche gegen sie wird allerdings zumeist der Gerichtsstand
des Aufenthaltsortes (§ 20 3P.) gegeben
sein, der ja gerade auf Personen Anwendung findet,
die „an einem Orte unter Verhältnissen, welche ihrer
Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer
hinweisen, insbesondere als.. Hand= und Fabrikarbeiter,
Gewerbegehilfen . . sich aufhalten.“
d) Zustellungen an Hilfsdienstpflichtige in der
Heimat haben in der gewöhnlichen Form der §§P 166 ff.
3PO., wie an andere Zivilpersonen auch, zu erfolgen.
5 172 8PO., der Zustellungen für Unteroffiziere oder
Gemeine des aktiven Heeres behandelt, kommt unter