Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

28

DG.  §  1.

Feld“.  Der  Entscheidung  dieser  Frage  wird  es  für
den  Hilfsdien  stpflichiggen  bloß  dann  bedürfen,  wenn
das  Etappengebiet  sich  auf  deutschem  Boden  befindet,
da  ihm  außerhalb  der  deutschen  Grenzpfähle  stets  der
Schutz  des  §  2  KeTSch  G.  zugute  kommt.

Tc)  Der  allgemeine  Gerichtsstand  des  Hilfsdienstpflichtigen
  (§  13  8  PO.)  wird  häufig  schwerer  festzustellen
  sein  als  beim  Wehrpflichtigen.  Denn  dieser
behält  auch  trotz  Einberufung  zum  Heereedienste  seinen
  bisherigen  Wohnsitz  bei.  Der  Hilfsdienstpflichtige
wird  aber  zuweilen  seinen  Wohnsitz  aufgeben,  um  dauernd
  an  einem  anderen  Orte  tätig  zu  werden.  Handelt
  es  sich  um  Familienväter,  deren  Familie  an  dem
früheren  Beschäftigungsort  wohnen  geblieben  ist,  so
ist  ohne  weiteres  anzunehmen,  daß  sie  den  bisherigen
Wohnsitz  beibehalten  haben.  Dasselbe  gilt  ganz  allgemein
  für  die  gemäß  §  7  Abs.  3  OD.  zu  einer  Beschäftigung
  Überwiesenen.  Fehlen  aber  diese  Anhaltspunkte,
  so  ist  die  Frage  des  Wohnsitzes  und  damit  des
allgemeinen  Gerichtsstandes  bei  Hilfsdienstpflichtigen,
die  einen  anderen  Aufenthalt  genommen  haben,  zweiselhaft.
  Für  Geltendmachung  vermögensrechtlicher
Ansprüche  gegen  sie  wird  allerdings  zumeist  der  Gerichtsstand
  des  Aufenthaltsortes  (§  20  3P.)  gegeben
sein,  der  ja  gerade  auf  Personen  Anwendung  findet,
die  „an  einem  Orte  unter  Verhältnissen,  welche  ihrer
Natur  nach  auf  einen  Aufenthalt  von  längerer  Dauer
hinweisen,  insbesondere  als..  Hand=  und  Fabrikarbeiter,
  Gewerbegehilfen  .  .  sich  aufhalten.“

d)  Zustellungen  an  Hilfsdienstpflichtige  in  der
Heimat  haben  in  der  gewöhnlichen  Form  der  §§P  166  ff.
3PO.,  wie  an  andere  Zivilpersonen  auch,  zu  erfolgen.
5  172  8PO.,  der  Zustellungen  für  Unteroffiziere  oder
Gemeine  des  aktiven  Heeres  behandelt,  kommt  unter