Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Verpflichtung  zum  Hilfsbienst.  29

keinen  Umständen  in  Betracht.  Ebensowenig  findet
auf  den  im  okkupierten  Gebiete  befindlichen  Hilfsdienstpflichtigen
  §  199  3PO.  Anwendung.  Gehört  er  zu
einem  im  Auslande  befindlichen  oder  mobilen  Truppenteil
  (vergl.  oben  Anm.  b),  so  gilt  für  ihn  §  201  3P.,
bei  sonstigem  Aufenthalt  in  besetzten  Gebieten  die  dafür
  bestehende  Vorschrift.

e)  In  strafrechtlicher  Beziehung  ist  ebenfalls  daran
festzuhalten,  daß  der  Hilfsdienstpflichtige  als  solcher
Zivilperson  bleibt  und  deshalb  nicht  den  Militärgesetzen
  unterstellt  ist.  Eine  Ausnahme  findet  nur
statt,  wenn  er  zum  Gefolge  des  kriegführenden  Heeres
gehört.  Dann  gilt  §  155  MStB.,  welcher  lautet:

„Während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich  ausgebrochenen
  Krieges  sind  alle  Personen,  welche  sich  in
irgend  einem  Dienst-  oder  Vertragsverhältnisse  beim
kriegführenden  Heer  befinden,  oder  sonst  sich  bei  demselben
  aufhalten  oder  ihm  folgen,  den  Strafvorschriften
  dieses  Gesetzes,  insbesondere  den  Kriegsgesetzen
unterworfen.“

RM.  (Kr.  Nr.  2  S.  5)  bemerkt  dazu,

„daß  nicht  alle  Teile  des  Heeres  kriegführendes
Heer  sind.  Kriegführend  sind  nur  diejenigen  Heeresteile,
  die  unmittelbar  zum  Kampfe  gegen  den  Feind  bestimmt
  sind.  In  der  Regel  werden  als  kriegführend
die  Heeresteile  in  den  Operations-,  Etappen-  und  Okkupationsgebieten
  zu  betrachten  sein,  nicht  aber  die
Ersatztruppenteile  und  die  militärischen  Werkstätten  in
der  Heimat  ..  Ausnahmen  sind  natürlich  denkbar,
z.  B.  wenn  kriegführende  Heeresteile  auf  dem  Durchmarsche
  von  West  nach  Ost  oder  umgekehrt  den  Heimatsboden
  berühren.  Aber  das  sind  eben  Ausnahmen:
  hält  man  sich  an  die  Regel,  so  gehören  z.  B.
Hilfsdienstpflichtige,  die  in  der  Heimat  zum  Bahn-