Verpflichtung zum Hilfsbienst. 29
keinen Umständen in Betracht. Ebensowenig findet
auf den im okkupierten Gebiete befindlichen Hilfsdienstpflichtigen
§ 199 3PO. Anwendung. Gehört er zu
einem im Auslande befindlichen oder mobilen Truppenteil
(vergl. oben Anm. b), so gilt für ihn § 201 3P.,
bei sonstigem Aufenthalt in besetzten Gebieten die dafür
bestehende Vorschrift.
e) In strafrechtlicher Beziehung ist ebenfalls daran
festzuhalten, daß der Hilfsdienstpflichtige als solcher
Zivilperson bleibt und deshalb nicht den Militärgesetzen
unterstellt ist. Eine Ausnahme findet nur
statt, wenn er zum Gefolge des kriegführenden Heeres
gehört. Dann gilt § 155 MStB., welcher lautet:
„Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen
Krieges sind alle Personen, welche sich in
irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse beim
kriegführenden Heer befinden, oder sonst sich bei demselben
aufhalten oder ihm folgen, den Strafvorschriften
dieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesetzen
unterworfen.“
RM. (Kr. Nr. 2 S. 5) bemerkt dazu,
„daß nicht alle Teile des Heeres kriegführendes
Heer sind. Kriegführend sind nur diejenigen Heeresteile,
die unmittelbar zum Kampfe gegen den Feind bestimmt
sind. In der Regel werden als kriegführend
die Heeresteile in den Operations-, Etappen- und Okkupationsgebieten
zu betrachten sein, nicht aber die
Ersatztruppenteile und die militärischen Werkstätten in
der Heimat .. Ausnahmen sind natürlich denkbar,
z. B. wenn kriegführende Heeresteile auf dem Durchmarsche
von West nach Ost oder umgekehrt den Heimatsboden
berühren. Aber das sind eben Ausnahmen:
hält man sich an die Regel, so gehören z. B.
Hilfsdienstpflichtige, die in der Heimat zum Bahn-