Wirkung der Wehr= und Soldatenpflicht. 127
II. Die Angehörigen der Ersatzmannschaft II. Klasse
dürfen (542) auch nur mit militärischer Bewilligung heirathen,
diese wird aber vom betreffenden Militär-Commando (542) nach
bürgerlichen Normen ertheilt und es beziehen deren Frau und
Kinder, wenn der Mann etwa vermöge seiner Eigenschaft als
Ersatzmann abwesend ist, weder aus der Militär= noch aus der
allgemeinen Staatskasse Etwas.
III. Die Familien der lediglich nach bürgerlichen Gesetzen
und mit Bewilligung der bürgerlichen Obrigkeit verehelichten Reser
visten und Landwehrmänner beziehen während deren
dienstlicher Abwesenheit nur bei ein getretener Mobilisirung
vom Tage deren Einrückens zum Dienste, wenn bedürftig und
auf Verlangen, und zwar die Frau 4 fl. und jedes noch im
elterlichen Brode stehende Kind 2 fl. monatlich aus Staatsmitteln,
nichts aber bei Abwesenheit zu den Controlversammlungen,
größeren oder kleineren Uebungen oder zur
Erhaltung der gesetzlichen Ordnung.
637. Wo aber die Unterstützungspflicht des Staates bei eingetretener
Mobilisirung anerkannt ist, da ist jene Pflicht
auch für die andern Fälle dienstlicher Abwesenheit der Familienväter
nicht zu verkennen; aus welchem Grunde wird
die Unterstützung in den letzteren Fällen verweigert?
Nach dem Grundsatze: „daß man nicht immer B sagen
kann, wenn man A gesagt hat, besonders wenn es zu theuer
käme."“
638. Wenn nun der verheirathete Soldat oder Unteroffizier
stirbt; wie ist es mit der zurückgelassenen Familie?
Wenn der Familienvater im Krieg geblieben oder an den
vor dem Feinde erhaltenen Wunden verstorben ist, so bekommen
die Wittwen und Waisen Unterstützung, mag jener der activen
Armee, oder der Reserve, oder der Landwehr angehört haben.
639. Worin besteht die Unterstützung?
I. Für die Wittwen, so lange sie im Wittwenstand verbleiben,
und zwar die Wittwen:
àa. der Feldwebel monatlichin 15 fl.,
b. der Sergeanten monatlichfn. 12 fl
c. der Corporäle monatlich n. . 10 fl.
d. der Gefreiten und Soldaten monatlich in. 8 fl