Full text : Wehr-Katechismus.

Wirkung  der  Wehr=  und  Soldatenpflicht.  127

II.  Die  Angehörigen  der  Ersatzmannschaft  II.  Klasse
dürfen  (542)  auch  nur  mit  militärischer  Bewilligung  heirathen,
diese  wird  aber  vom  betreffenden  Militär-Commando  (542)  nach
bürgerlichen  Normen  ertheilt  und  es  beziehen  deren  Frau  und
Kinder,  wenn  der  Mann  etwa  vermöge  seiner  Eigenschaft  als
Ersatzmann  abwesend  ist,  weder  aus  der  Militär=  noch  aus  der
allgemeinen  Staatskasse  Etwas.

III.  Die  Familien  der  lediglich  nach  bürgerlichen  Gesetzen
und  mit  Bewilligung  der  bürgerlichen  Obrigkeit  verehelichten  Reser
  visten  und  Landwehrmänner  beziehen  während  deren
dienstlicher  Abwesenheit  nur  bei  ein  getretener  Mobilisirung
vom  Tage  deren  Einrückens  zum  Dienste,  wenn  bedürftig  und
auf  Verlangen,  und  zwar  die  Frau  4  fl.  und  jedes  noch  im
elterlichen  Brode  stehende  Kind  2  fl.  monatlich  aus  Staatsmitteln,
  nichts  aber  bei  Abwesenheit  zu  den  Controlversammlungen,
  größeren  oder  kleineren  Uebungen  oder  zur
Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung.

637.  Wo  aber  die  Unterstützungspflicht  des  Staates  bei  eingetretener
  Mobilisirung  anerkannt  ist,  da  ist  jene  Pflicht
auch  für  die  andern  Fälle  dienstlicher  Abwesenheit  der  Familienväter
  nicht  zu  verkennen;  aus  welchem  Grunde  wird
die  Unterstützung  in  den  letzteren  Fällen  verweigert?

Nach  dem  Grundsatze:  „daß  man  nicht  immer  B  sagen
kann,  wenn  man  A  gesagt  hat,  besonders  wenn  es  zu  theuer
käme."“

638.  Wenn  nun  der  verheirathete  Soldat  oder  Unteroffizier
stirbt;  wie  ist  es  mit  der  zurückgelassenen  Familie?

Wenn  der  Familienvater  im  Krieg  geblieben  oder  an  den
vor  dem  Feinde  erhaltenen  Wunden  verstorben  ist,  so  bekommen
die  Wittwen  und  Waisen  Unterstützung,  mag  jener  der  activen
Armee,  oder  der  Reserve,  oder  der  Landwehr  angehört  haben.

639.  Worin  besteht  die  Unterstützung?

I.  Für  die  Wittwen,  so  lange  sie  im  Wittwenstand  verbleiben,

  und  zwar  die  Wittwen:
àa.  der  Feldwebel  monatlichin  15  fl.,
b.  der  Sergeanten  monatlichfn.  12  fl
c.  der  Corporäle  monatlich  n.  .  10  fl.
d.  der  Gefreiten  und  Soldaten  monatlich  in.  8  fl