Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

IV.  Kriegswirtschaft  120

auf  diese  Weise  Preise  erzielte,  die  den  Höchstpreis  sehr  erbeblich  überschritten.
  Bei  der  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Kartoffeln  durch  die
Verordnung  vom  15.  Februar  1915  wurde  eine  Umgehungsmöglichkeit  dadurch
  gelassen,  daß  Saatkartoffeln  von  der  Preisbindung  freiblieben,  ohne
daß  dieser  Begriff  mit  genügender  Bestimmtheit  festgelegt  war.  Dies
hatte  zur  Folge,  daß  der  Handel  in  Saatkartoffeln  einen  früher  nie  geahnten
  Umfang  annahm,  da  weite  Kreise  der  Bevölkerung  aus  Furcht  vor
Kartoffelmangel,  die  sich  übrigens  später  als  grundlos  herausstellte,  ihre
Speisekartoffeln  mit  bedeutendem  Aufschlage  auf  den  Höchstpreis  unter
der  Marke  Saattkartoffeln  bezogen.

2.  Fälle,  wie  die  geschilderten,  lassen  sich  nicht  ohne  weiteres  gegen  das
System  der  Höchstpreise  verwerten,  weil  die  Unzulänglichkeiten  nicht  sowohl
dem  System  als  einer  mangelhaften  Ausgestaltung  im  einzelnen  Falle  zur
Last  zu  legen  sind.  Anderseits  ist  aber  nicht  in  Abrede  zu  stellen,  daß  Höchstpreise
  —  abgesehen  von  der  Möglichkeit  offenbarer  Umgehung,  die  trotz
schärfster  Strafvorschriften  nie  völlig  wird  ausgeschlossen  werden  können  —
nach  zwei  Richtungen  Folgen  herbeiführen  können,  die  ihre  Wirksamkeit  in
Frage  stellen,  ja  unter  Umständen  Nachteile  schaffen,  die  sich  im  Endergebnisse
  als  schädlicher  erweisen  können  als  selbst  große  Preiserhöhungen.  Einerseits
  kann  die  unter  Höchstpreis  gestellte  Ware  zurückgehalten  werden  und
nahezu  ganz  aus  dem  Verkehr  verschwinden.  Anderseits  kann  durch  Höchstpreisfestsetzung
  die  Neigung,  die  Ware  weiter  herzustellen,  unterdrückt  werden.

Dem  Anreiz,  die  unter  Höchstpreis  gestellte  Ware  zurückzuhalten,  wird
am  besten  dadurch  begegnet,  daß  dem  Besitzer  jede  Aussicht,  sie  etwa  künftig
gewinnbringender  zu  verwerten,  genommen  wird.  Hiergegen  ist  in  zahlreichen
  Fällen  verstoßen  worden.  Oft  genug  ist  man  vielmehr,  um  eine
infolge  der  Höchstpreisfestsetzung  dem  Verkehr  nur  spärlich  zufließende
Ware  in  größeren  Mengen  herauszulocken,  zu  nachträglichen,  teilweise  recht
bedeutenden  Erhöhungen  des  Höchstpreises  übergegangen.  Mag  dieses  vorgeben
  auch  im  einzelnen  Falle  den  gewünschten  Erfolg  gehabt  haben,  so
hat  es  doch  für  das  Höchstpreissystem  als  Ganzes  die  schädlichsten  Folgen
gehabt.  Diejenigen,  welche  die  Ware  ohne  Zurückhaltung  in  Verkehr  gebracht
haben,  mußten  sich  aufs  unangenehmste  dadurch  berührt  fühlen,  daß  andere,
die  es  mit  ihren  Pflichten  gegen  die  Allgemeinheit  weniger  genau  genommen
hatten,  aus  ihrem  Mangel  an  Gemeinsinn  reichen  Gewinn  zogen.  Solche
Vorkommnisse  haben  leider  in  weiten  Kreisen  die  Überzeugung  wachgerufen,
daß  es  nur  konsequenter  Zurückhaltung  der  Ware  bedürfe,  um  schließlich
eine  Erhöhung  der  Preise  über  den  zunächst  festgesetzten  Höchstbetrag  durchzusetzen.
  In  der  Richtung  der  Zurückhaltung  haben  öfter  auch  sogenannte
Reports  gewirkt,  d.  h.  Aufschläge,  die  bei  späterer  Lieferung  zum  Höchstpreise
  hinzutreten.  An  sich  sind  solche  Aufschläge  als  Entgelt  für  die  zwischenzeitliche
  Verwahrung  und  pflegliche  Behandlung  der  Ware  sowie  für  den
aus  dem  späteren  Verkauf  sich  ergebenden  Zinsverlust  nicht  unberechtigt.
Übersteigen  sie  aber  den  Betrag  einer  reinen  Entschädigung,  so  werden  sie
leicht  zu  einer  Prämie  für  Zurückhaltung.  Die  mit  der  Höchstpreisfestsetzung
verbundene  Gefahr  einer  Einschränkung  der  Produktion  darf  nicht  gering

Staatsbürgerl.  Belehrungen  in  der  Kriegszeit.  II.  Band.  9