IV. Kriegswirtschaft 120
auf diese Weise Preise erzielte, die den Höchstpreis sehr erbeblich überschritten.
Bei der Festsetzung von Höchstpreisen für Kartoffeln durch die
Verordnung vom 15. Februar 1915 wurde eine Umgehungsmöglichkeit dadurch
gelassen, daß Saatkartoffeln von der Preisbindung freiblieben, ohne
daß dieser Begriff mit genügender Bestimmtheit festgelegt war. Dies
hatte zur Folge, daß der Handel in Saatkartoffeln einen früher nie geahnten
Umfang annahm, da weite Kreise der Bevölkerung aus Furcht vor
Kartoffelmangel, die sich übrigens später als grundlos herausstellte, ihre
Speisekartoffeln mit bedeutendem Aufschlage auf den Höchstpreis unter
der Marke Saattkartoffeln bezogen.
2. Fälle, wie die geschilderten, lassen sich nicht ohne weiteres gegen das
System der Höchstpreise verwerten, weil die Unzulänglichkeiten nicht sowohl
dem System als einer mangelhaften Ausgestaltung im einzelnen Falle zur
Last zu legen sind. Anderseits ist aber nicht in Abrede zu stellen, daß Höchstpreise
— abgesehen von der Möglichkeit offenbarer Umgehung, die trotz
schärfster Strafvorschriften nie völlig wird ausgeschlossen werden können —
nach zwei Richtungen Folgen herbeiführen können, die ihre Wirksamkeit in
Frage stellen, ja unter Umständen Nachteile schaffen, die sich im Endergebnisse
als schädlicher erweisen können als selbst große Preiserhöhungen. Einerseits
kann die unter Höchstpreis gestellte Ware zurückgehalten werden und
nahezu ganz aus dem Verkehr verschwinden. Anderseits kann durch Höchstpreisfestsetzung
die Neigung, die Ware weiter herzustellen, unterdrückt werden.
Dem Anreiz, die unter Höchstpreis gestellte Ware zurückzuhalten, wird
am besten dadurch begegnet, daß dem Besitzer jede Aussicht, sie etwa künftig
gewinnbringender zu verwerten, genommen wird. Hiergegen ist in zahlreichen
Fällen verstoßen worden. Oft genug ist man vielmehr, um eine
infolge der Höchstpreisfestsetzung dem Verkehr nur spärlich zufließende
Ware in größeren Mengen herauszulocken, zu nachträglichen, teilweise recht
bedeutenden Erhöhungen des Höchstpreises übergegangen. Mag dieses vorgeben
auch im einzelnen Falle den gewünschten Erfolg gehabt haben, so
hat es doch für das Höchstpreissystem als Ganzes die schädlichsten Folgen
gehabt. Diejenigen, welche die Ware ohne Zurückhaltung in Verkehr gebracht
haben, mußten sich aufs unangenehmste dadurch berührt fühlen, daß andere,
die es mit ihren Pflichten gegen die Allgemeinheit weniger genau genommen
hatten, aus ihrem Mangel an Gemeinsinn reichen Gewinn zogen. Solche
Vorkommnisse haben leider in weiten Kreisen die Überzeugung wachgerufen,
daß es nur konsequenter Zurückhaltung der Ware bedürfe, um schließlich
eine Erhöhung der Preise über den zunächst festgesetzten Höchstbetrag durchzusetzen.
In der Richtung der Zurückhaltung haben öfter auch sogenannte
Reports gewirkt, d. h. Aufschläge, die bei späterer Lieferung zum Höchstpreise
hinzutreten. An sich sind solche Aufschläge als Entgelt für die zwischenzeitliche
Verwahrung und pflegliche Behandlung der Ware sowie für den
aus dem späteren Verkauf sich ergebenden Zinsverlust nicht unberechtigt.
Übersteigen sie aber den Betrag einer reinen Entschädigung, so werden sie
leicht zu einer Prämie für Zurückhaltung. Die mit der Höchstpreisfestsetzung
verbundene Gefahr einer Einschränkung der Produktion darf nicht gering
Staatsbürgerl. Belehrungen in der Kriegszeit. II. Band. 9