IV. Kriegswirtschaft 131
mit ihnen vornimmt; endlich demjenigen, der an Verabredungen oder Ver-
bindungen zu solchen Zwecken teilnimmt. Die Verurteilung kann öffentlich
bekannt gemacht, auch kann neben Gefängnisstrafen auf Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ferner kann der Handelsbetrieb
in den erwähnten Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegs-
bedarfs untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un-
zuverlässigkeit des Handeltreibenden in Beziehung auf den Handelsbetrieb
dartun. Landesrechtlich kann der Beginn eines derartigen Handelsbetriebs
überdies von einer vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht werden, die
unter denselben Voraussetzungen versagt werden darf. Bei der Feststellung
der Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb dar-
tun, sollen insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
Höchstpreise, Vorratserbebungen, übermäßige Preissteigerung und Preis-
aushänge berücksichtigt werden. Was das letztere betrifft, so ist, um der
Bevölkerung den Vergleich der Preise in den einzelnen Geschäften und die
Auswahl des ihrer Lebensführung am meisten entsprechenden Angebots
zu erleichtern, die Möglichkeit geschaffen worden, Kleinhändler zu verpflichten,
daß sie Preise und Gewicht der von ihnen feilgehaltenen Gegenstände des
täglichen Bedarfs durch einen von außen sichtbaren Anschlag im Verkaufs-
raume zur öffentlichen Kenntnis bringen. In diesem Zusammenhang ist
schließlich einer Vorschrift zu gedenken, nach der in Zeitungsanzeigen,
in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs an-
geboten werden oder zur Abgabe von Angeboten solcher Gegenstände auf-
gefordert wird, Name und Wohnort des Anzeigenden angegeben werden
müssen. Anlaß zu dieser Vorschrift gab die Vermutung, daß es sich bei den
in der Tagespresse vielfach erscheinenden Angeboten großer Mengen von
Nahrungsmitteln und andern Gegenständen des notwendigen Bedarfs oft
um Mengen handelte, die in wucherischer Absicht zurückgehalten waren,
oder daß hinter den Angeboten keine wirkliche Ware stand und mit ihnen
nur Preistreibereien beabsichtigt waren. Durch die vorgeschriebene Angabe
des Namens und Wohnorts des Anzeigenden soll den Polizeibehörden die
Möglichkeit gegeben werden, derartigen unlauteren Machenschaften auf den
Grund zu gehen.
2. Die den Gerichten und den Verwaltungsbehörden durch die vorstehend
skizzierten Verordnungen zugewiesenen Aufgaben erfordern eine Kenntnis
der Waren und der Marktverhältnisse, die bei ihnen im allgemeinen nicht
vorausgesetzt werden kann. Zu ihrer Unterstützung sind deshalb besondere
sachkundige Organe in den örtlichen Preisprüfungsstellen geschaffen
worden, die von den Gemeinden oder Kommunalverbänden errichtet werden
und in gleicher Anzahl Vertreter einerseits der Landwirtschaft, des Groß-
und des Kleinhandels, anderseits der Verbraucher zu Mitgliedern haben.
Neben der Unterstützung der Behörden bei der Uberwachung des Handels
mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs und der Abgabe von
Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden über die Angemessenheit
von Preisen haben sie die Aufgabe, aus ihrer Kenntnis der Marktverhält-
nisse auf der Grundlage der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen
9*