Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

IV. Kriegswirtschaft                                                                                                             131 
mit ihnen vornimmt; endlich demjenigen, der an Verabredungen oder Ver- 
bindungen zu solchen Zwecken teilnimmt. Die Verurteilung kann öffentlich 
bekannt gemacht, auch kann neben Gefängnisstrafen auf Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ferner kann der Handelsbetrieb 
in den erwähnten Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegs- 
bedarfs untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un- 
zuverlässigkeit des Handeltreibenden in Beziehung auf den Handelsbetrieb 
dartun. Landesrechtlich kann der Beginn eines derartigen Handelsbetriebs 
überdies von einer vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht werden, die 
unter denselben Voraussetzungen versagt werden darf. Bei der Feststellung 
der Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb dar- 
tun, sollen insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
Höchstpreise, Vorratserbebungen, übermäßige Preissteigerung und Preis- 
aushänge berücksichtigt werden. Was das letztere betrifft, so ist, um der 
Bevölkerung den Vergleich der Preise in den einzelnen Geschäften und die 
Auswahl des ihrer Lebensführung am meisten entsprechenden Angebots 
zu erleichtern, die Möglichkeit geschaffen worden, Kleinhändler zu verpflichten, 
daß sie Preise und Gewicht der von ihnen feilgehaltenen Gegenstände des 
täglichen Bedarfs durch einen von außen sichtbaren Anschlag im Verkaufs- 
raume zur öffentlichen Kenntnis bringen. In diesem Zusammenhang ist 
schließlich einer Vorschrift zu gedenken, nach der in Zeitungsanzeigen, 
in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs an- 
geboten werden oder zur Abgabe von Angeboten solcher Gegenstände auf- 
gefordert wird, Name und Wohnort des Anzeigenden angegeben werden 
müssen. Anlaß zu dieser Vorschrift gab die Vermutung, daß es sich bei den 
in der Tagespresse vielfach erscheinenden Angeboten großer Mengen von 
Nahrungsmitteln und andern Gegenständen des notwendigen Bedarfs oft 
um Mengen handelte, die in wucherischer Absicht zurückgehalten waren, 
oder daß hinter den Angeboten keine wirkliche Ware stand und mit ihnen 
nur Preistreibereien beabsichtigt waren. Durch die vorgeschriebene Angabe 
des Namens und Wohnorts des Anzeigenden soll den Polizeibehörden die 
Möglichkeit gegeben werden, derartigen unlauteren Machenschaften auf den 
Grund zu gehen. 
2. Die den Gerichten und den Verwaltungsbehörden durch die vorstehend 
skizzierten Verordnungen zugewiesenen Aufgaben erfordern eine Kenntnis 
der Waren und der Marktverhältnisse, die bei ihnen im allgemeinen nicht 
vorausgesetzt werden kann. Zu ihrer Unterstützung sind deshalb besondere 
sachkundige Organe in den örtlichen Preisprüfungsstellen geschaffen 
worden, die von den Gemeinden oder Kommunalverbänden errichtet werden 
und in gleicher Anzahl Vertreter einerseits der Landwirtschaft, des Groß- 
und des Kleinhandels, anderseits der Verbraucher zu Mitgliedern haben. 
Neben der Unterstützung der Behörden bei der Uberwachung des Handels 
mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs und der Abgabe von 
Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden über die Angemessenheit 
von Preisen haben sie die Aufgabe, aus ihrer Kenntnis der Marktverhält- 
nisse auf der Grundlage der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen 
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