Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900  287

10  Pf.  für  das  Stück  erhoben.  Gelangen  Packete  von  höherem  Gewicht  als  2½
Kilogramm  zur  Bestellung,  so  beträgt  das  Bestellgeld  20  Pf.  für  das  Stück.

In  Orten  mit  Posthülfstelle  wird  bei  Bestellung  der  Packete  durch  den  Inhaber
  der  Hülfstelle  durchweg  ein  Bestellgeld  von  10  Pf.  für  das  Stück  erhoben.

VIII.  Die  Bestellgebühren  können  vom  Absender  im  voraus  entrichtet  werden.
In  solchem  Falle  ist  in  der  Aufschrift  der  Sendung  vom  Absender  der  Vermerk
„Frei  einschließlich  Bestellgeld“  niederzuschreiben.

IX.  Die  Bestellgebühren  werden  auch  für  portofreie  Sendungen  erhoben.

X.  Jür  das  Abtragen  der  durch  die  Post  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften
  sind  im  Orts=  und  Landbestellbezirke  für  jedes  Exemplar  jährlich  zu  entrichten:


n)  bei  Zeitungen,  die  wöchentlich  einmal  oder  seltener

bestellt  werven  60  Pf.;
b)  bei  Zeitungen,  die  zwei=  oder  dreimal  wöchentlich

bestellt  werden..  Mark:
c)  bei  Zeitungen,  die  mehrmals,  aber  nicht  öfter  als

einmal  täglich  bestellt  werden  1  Mark  60  Pff.:
1)  bei  Zeitungen,  die  täglich  mehrmals  T  werden,

für  jede  tägliche  Bestellung  1|#  Mark;
)  für  die  amtlichen  Verordnungsblätter  60  Pf.

Das  Zeilungsbestellgeld  wird  für  die  Dauer  der  Bezugszeit  im  voraus  erhoben,
  und  zwar  vom  1.  des  Monats  ab,  in  welchem  die  Abtragung  beginnt.
Die  Bestellung  erfolgt  so  oft,  wie  Gelegenheit  dazu  vorhanden  ist.  Der  bei  Berechnung
  des  Bestellgeldes  sich  ergebende  Bruchtheil  einer  Mark  ist  nöthigen  Falles
auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

6  37.

I.  Für  Ortssendungen  (Postsendungen  an  Empfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke
  des  Aufgabe-Postorts)  werden  erhoben:
n)  für  Briefe

im  Frankirungsfalle..  5  Pf.,

im  Nichtfrankirungsfalll..  10  „  „
b)  für  Postkarten

im  Frankirungsfalle..  ..  2Pf.,

F##hl.  Schwarzb.-Rudoist.  Gesedlammlung  I.XI.  au

Gebühren  für
Postsendungen
im  Orts-  und