Ausführungs-Besehe der Eingenftauten zum Keidıs- dmpf-Wesche
vom d. Apri
I. Preussen.
Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichs-Impf-Gesetzes.
Vom 12, April 1875.
(Gesetz-Sammlung 1875. S. 191.)
I. Uebersicht der Motive und der Geschichte des Gesetzes.
Der $. 18 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 bestimmt:
„Die Vorsehriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875
in Kraft. Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung
erforderliehen Bestimmungen treffen.“
In Folge dieser Vorsehrift war vor Allem festzusetzen, wie die
Kosten des Impfgeschäftes zu tragen seien, und da die bisherigen
Modalitäten durch die betreffenden Verfügungen des Reiehs- Gesetzes
wesentlieh alterirt waren, so hielt die Preussisehe Staatsregierung
eine landesgesetzliehe Regulirung der Kostenfrage für nöthig, während
die anderen Bundesstaaten meistens dureh landesherrliche Verordnungen
die erforderliehen Bestimmungen getroffen haben.
Wie das ganze bisherige Impfwesen in Preussen den Karakter
thatsäehlieher Entwiekelung an sich trug, so bot aueh der Modus der
Aufbringung der Kosten ein Bild der buntesten Mannigfaltigkeit dar.
Diese Kosten setzten sieh zusammen aus dem Honorar der Impf-Aerzte,
dem Aufwande für ihre Beförderung zur Impfstation, den Kosten für
den Druek der nöthigen Formulare und den säehliehen Kosten an Porto,
Botenlohn u. s. w. Während die Aerzte für ihre, den Öffentliehen
Impfungen gewidmete Thätigkeit, bald dureh eine feste Remuneration,
bald dureh ein naeh der Durehsehnittszahl der Geimpften bereehnetes
Pausehquantum, hier dureh Gewährung von Tagegeldern, dort dureh
eine Abgabe von jeder gelungenen Impfung honorirt, die Fuhren naeh
den Impfstationen aber theils gestellt, theils in Gelde vergütet wurden,
zeigte sieh eine ähnliehe Mannigfaltigkeit in Ansehung des Aufbringungsmodus.
In vielen Kreisen, ja in ganzen Regierungs-Bezirken wur eine
Bezahlung der Impfung seitens der Eltern der Impflinge und ein subsidiares
Eintreten der Orts-Armenkasse üblieh. In der Provinz Posen
wurde ein Zusehlag zu der bei Taufen und Trauungen erhobenen Hebammensteuer
zur Bildung eines Vaecinationsfonds verwendet; im Regierungs-Bezirk
Stralsund traten die Kirehspiele hinzu, um die Impfkosten
antheilig bereit zu stellen. In der Hauptsaehe aber wurden die Impfkosten
von den Gemeinden und den Kreisen getragen, und zwar in den
westlichen Provinzen des Staates überwiegend von den Gemeinden, in
Reichs-Ues. in, Erläuter. Tit. XV. Bd. 2. 6