Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Gesetz,

vom  25.  November  1876,

die  Aufhebung  der  Stolgebühren  und  anderer  Abentrichtungen  für
gewisse  kirchliche  Handlungen  betreffend.

Wir  heinrich  der  Vierzehnte,  von  Gotles  Gnaden,  Jüngerer  Cinie,  regierender  Fürst  Reuß,
Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichseld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  ic.  ic.

verordnen  hierdurch  unter  Zustimmung  des  Landtags  was  folgt:
81.
Der  Gebührenbezug  der  Geistlichen  und  Kirchendiener  für  Taufen,  kirchliche

Aufgebote  und  Trauungen,  sowie  für  Ausstellung  kirchlicher  Zeugnisse,  kommt  vom
1.  Jannar  1877  ab  in  Wegfall.

8  2.

Für  die  Vornahme  von  Taufen  und  Traunngen,  bei  denen  eine  über  das  gewöhnliche
  Maaß  hinansgeheude  Leistung  oder  Thätigkeit  beansprucht  wird,  ingleichen
für  Ausstellung  kirchlicher  Zeugnisse,  sind  von  dem  angegebenen  Zeitpunkte  ab  die  hergebrachten,
  bezw.  besonders  festzusepende,  Gebühren  an  die  betreffende  Kirchkasse  zu
entrichten.

Bei  Haustraunngen  außerhalb  des  Pfarrorts  ist  überdies  dem  Pfarrer  freier
Transport  zu  gewähren,  entweder  mittels  gestellter  angemessener  Fuhre  oder  durch
Vergütung  der  Auslage  für  die  vom  Pfarrer  selbst  beschaffte  Fuhre.  "

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Abgaben  an  Kirchkassen  und  sonstige  öffentliche  Kassen,  sofern  nicht  deren  Entrichtung
einen  Anspruch  auf  besondere  Gegenleistungen  begründet,  für  die  Folge  gleichfalls
aufgehoben.

3.
Die  Pfarrer  und  ständigen  Kirchendiener  erhalten  für  die  ihnen  hiernach  (§  1)
entgehenden  Gebühren  eine  Entschädigung,  welche  nach  den  im  Jahre  1875  festgestellten
Besoldungsdesignationen  und,  soweit  diese  keinen  genügenden  Anhalt  geben,  nach  einem