Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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die  Herzoglich  Braunschwelgsche  Reglerung:
den  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  don  Thlelau,

die  Großherzoglich  Oldenburgsche  und
die  Herzoglich  Nassausche  Reglerung:
den  Herzoglich  Braunschweigschen,  Großherzoglich  Oldenburgschen  und  Herzoglich
Nassauschen  Geschäftsträger  am  Königlich  Preußlschen  Hofe,  Geheimen  Le-Vationsrath
  Dr.  Friedrich  August  von  Liebe,
die  freie  Stadt  Frankfurt:
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrah  Georg  Hermann
Hellwig,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratistkation,  folgende  Uebereinkunft
  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.
Die  Bestimmungen  der  Ucbereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers  vom
4.  April  1853  im  Artikel  2  unter  b.  im  Artikel  3  und  Artikel  4  nebst  den  zu  ihrer
Ausführung  getroffenen  näheren  Verabredungen  werden  ausgehoben.
Artikel  2.

Die  Steuer  vom  Zentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  rohen  Rüben  wird
vom  1.  September  1858  an  vorläufig  bis  zum  1.  September  1859  auf  sieben  und
einen  halben  Silbergroschen  oder  sechs  und  zwanzig  und  ein  viertel  Kreuzer  festgesetzt.
Dieser  Sat  kommt  auch  für  die  ferneren  Betriebs-Perioden  zur  Erhebung,  sofern  nicht
eine  anderweite  Vereinbarung  unter  den  kontrahirenden  Theilen  erfolgt.

Artikel  3.

Für  den  ausländischen  Zucker  bewendet  es  bis  auf  weitere  Vereinbarung  bei  den
bisherigen  Eingangs-Zollsätzen;  dagegen  wird  der  Eingangszoll  für  Syrup,  mit  Beseitigung
  der  beiden  jeyht  bestehenden  Säte  von  zwei  Thalern  und  vier  Thalern  vom
1.  September  1858  an  auf  drei  Thaler  oder  fünf  Gulden  fünfzehn  Kreuzer  für  den
Zentner  sestgestellt.  .

Auflösungen  von  Zucker,  welche  als  solche  bei  der  Revision  bestimmt  erkannt  werden,
  unterliegen  dem  höchsien  Eingangs-Zollsatze  für  Zucker.

Artikel  4.

Sollten  die  kontrahirenden  Theile  über  Aenderungen  der  für  ausländischen  Zucker
gegenwärlig  beslehenden  Zollsäpe,  sowie  des  für  ausländischen  Sprup  vereinbarten  Joll-