Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  25.  Jannar  1889.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  Vom  18.  Jannar  1889.

 

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeverlammlung.
Vom  18.  Jannar  1889.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen,  die  Ständeversammlung

  auf
Mittwoch  den  30.  Jannar  1889

zur  Eröffnung  des  neuen  Landtags  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart
einzuberufen.

Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  am  Dienstag  dem
29.  Januar  sich  in  Stuttgart  einfinden  und  bei  dem  ständischen  Ausschuß  legitimiren.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Nizza,  den  18.  Jannar  1889.

Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).