Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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§§  380  bis  390,  393,  400,  406  bis  409  und  411  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung
entsprechend  anzuwenden.

Vereidigt  werden  die  Zeugen  und  Sachverständigen,  wenn  das  überhaupt  für  erforderlich
  erachtet  wird,  erst  nach  dem  Abschlusse  der  Vernehmung  oder  Begutachtung.  Die
§§  392  und  410  der  Civilprozeßordnung  sind  hierbei  entsprechend  anzuwenden.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung
  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  (R.-G.-Bl.  S.  689).  Die  Gebühren
werden  von  dem  Vorsitzenden  und,  wenn  die  Zeugen  oder  Sachverständigen  auf  Ersuchen
von  einer  anderen  Behörde  vernommen  worden  sind,  von  dieser  festgestellt.  Hiergegen
kann  Beschwerde  erhoben  werden.

Der  Beweis  durch  Eideszuschiebung  ist  ausgeschlossen,  dagegen  kann  der  Eid  einer
Partei  auferlegt  werden.

54.  Das  Gericht  entscheidet,  soweit  gesetzlich  nichts  Anderes  bestimmt  ist,  nach
seiner  freien,  aus  dem  ganzen  Inhalte  der  Verhandlung  und  dem  Ergebniß  der  Beweisaufnahme
  geschöpften  Ueberzeugung.

Die  von  einer  Partei  vorgebrachten  Thatsachen  können,  wenn  sich  die  Gegenpartei
nicht  im  Termine  oder  sonst  darüber  erklärt  hat,  für  zugestanden  erachtet  werden.

Mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  ist  stets  auch  die  Entscheidung  über  die
Kosten  des  Verfahrens  zu  verbinden.

*55.  Das  Gericht  berathet  und  beschließt  in  geheimer  Sitzung.

Das  Urtheil  kann  nur  von  denjenigen  Mitgliedern  gefällt  werden,  welche  der  ihm
zu  Grunde  liegenden  mündlichen  Verhandlung  beigewohnt  haben.  Hat  inzwischen  die
Besetzung  des  Gerichtes  gewechselt,  so  genügt  es,  wenn  das  Ergebniß  der  bisherigen
Verhandlung  und  Beweisaufnahme  mit  vorgetragen  wird.

56.  Der  Vorsitzende  verkündet  die  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung
gefaßten  Beschlüsse  in  öffentlicher  Sitzung,  indem  er  den  Beschluß,  bei  Urtheilen  die
Urtheilsformel  vorliest.

Wird  es  für  angemessen  erachtet,  auch  die  Gründe  zu  verkünden,  so  werden  sie  vorgelesen
  oder  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  mündlich  mitgetheilt.

Kann  der  Beschluß  nicht  in  dem  Termine,  worin  die  mündliche  Verhandlung  geschlossen
  worden  ist,  verkündet  werden,  so  genügt  seine  Zustellung  (8  58).

&  Die  Urtheile  werden  in  der  Urschrift  von  dem  Vorsitzenden  und,  wenn  ein
besonderer  Berichterstatter  ernannt  war,  auch  von  diesem  unterzeichnet.

Im  Eingange  des  Urtheiles  sind  die  Mitglieder,  die  dabei  mitgewirkt  haben,  namentlich
  aufzuführen,  auch  ist  der  Sitzungstag  anzugeben,  an  dem  es  gefällt  worden  ist.