Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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2.  daß  in  dem  Verfahren,  welches  der  angefochtenen  Entscheidung  vorangehangen
  ist,  eine  wesentliche  Formvorschrift  unbeachtet  gelassen  worden  sei.
Dabei  unterliegen  auch  die  tatsächlichen  Feststellungen  der  Nachprüfung  des
Obererwaltungsgerichts,  soweit  sie  auf  die  rechtliche  Beurteilung  der  Sache  von
Einfluß  sind.
Diese  Veschränkungen  gelten  nicht  in  den  Fällen  des  §  5  Ziffer  3  und
86.

809.
Gegen  zweitinstauzliche  Eutscheidungen  des  Landesausschusses  kaun,  sofern
die  allgemeinen  Voraussetzungen  vorliegen,  auch  der  Vorsihende  aus  den  im
angegebenen  Gründen  Anfechtungeklage  erheben.  Auf  das  Verfahren  finden  die
Vorschriften  im  §  77  Abs.  2  und  3,  78  Abs.  1  Saßz  2  und  79  Abs.  2  des
sächsischen  Verwaltungsrechtepflegegesetzes  vom  19.  Juli  1900  siungemäß  Anwendung.

8  10.

Die  Anfechtungsklage  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  der  Behörde,  welche
die  angefochtene  Entscheidung  eröffnct  hat,  anzubringen.  Sie  hat  die  Beschwerdepunkte
  zu  bezeichnen,  insbesonde  anzugeben,  worin  die  Verletzung  des  bestehenden
Rechts  oder  die  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.  Ucberdies  soll  sie,  ohne
daß  jedoch  die  Wirksamkeit  des  Rechtsmittels  davon  abhinge,  die  Beschwerdepunkte
rechtfertigen  sowie  die  neuen  Tatsachen  und  Beweiomittel  anführen,  die  der  Kläger
geltend  zu  machen  beabsichtigt.

Die  Frist  für  die  Erhebung  der  Ansechtungsklage  beträgt,  wenn  nicht  im
einzelnen  Fall  im  Gesetz  etwas  anderes  bestimmt  ist,  vier  Wochen  und  beginnt  für
den  Vorsitzenden  des  Landesausschusses  mit  dem  Tag,  an  dem  die  Eutscheidung  getroffen
  worden  ist,  für  die  Beteiliglen  mit  der  Zustellung-Die

  Frist  ist  gewahrt,  wenn  die  Klage  rechtzeitig  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  oder  bei  der  Behörde  eingegangen  ist,  deren  Entscheidung  angefochten  wird.
Vgl.  jedoch  §  12.

W  11.

Die  Klage  wird  von  der  Verwaltungsbehörde,  deren  Entscheidung  angefochten
worden  ist,  unter  Beifügung  der  Akten  und  ihrer  ctwaigen  Gegenerklärung  dem
Obererwaltungsgericht  übersandt.

*12.

In  den  Fällen  des  §  5  Ziffer  5  ist  die  Klage  innerhalb  einer  vom  Tag
der  Zustellung  des  Bescheids  ab  laufenden  Ausschlußfrist  von  4  Wochen  beim  Vorsitbenden
  der  Berufungskommission  schriftlich  einzureichen.  Dieser  fertigt  eine  beglaubigte
  Abschrift  der  Klage  den  Beteiligten  zur  schriftlichen  Gegenerklärung  binnen