Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC.  3.

Die  kesesenden  Gerichtsbehörden  mit  Einschluß  der  Land-Oberschultheißereien
  werden  aufgehoben.
Den  Feldgerichten,  Bürgermeistern  und  Ortsgerichten  verbleibt  die  ihnen
übertragene  Mitwirkung  in  Rechtssachen.
iueu  der  Zuständigkeit  der  Rheinzollgerichte  wird  nichts  geändert.

1.  Amts-  und  Kreisgerichte.
*-Die

  Amtsgerichte  werden  mit  einem  oder  mehreren  Amtsrichtern  und  mit
den  erforderlichen  Büreau=  und  Unterbeamten  besetzt.

--Die
  Amtsgerichte  sind  zuständig:
I.  in  bürgerlichen  Rechtssachen:

1)  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  aller  Rechtsstreitigkeiten,
eren  Gegenstand  an  Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  Einhundert
  Thalern  nicht  übersteigt;  sowie  außerdem,  ohne  Rücksicht  auf
den  Werth  des  Streitgegenstandes,  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  der  Besitzstreitigkeiten,  der  Streitigkeiten  über  Altentheile
(Aushalte),  über  Ansprüche  aus  einem  unehelichen  Beischlaf,  der
Streitigkeiten  zwischen  Dienstboten  und  Dienstherren,  die  aus  dem
Dienstverhältnisse  entspringen,  und  der  Streitigkeiten  über  Einräumung
  oder  Verlassung  einer  Wohnung  zwischen  Miether  und  Vermiether;


2)  für  die  Behandlung  der  Konkurse,  mit  Ausschluß  der  Entscheidung

solcher  einzelnen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  mit  Rücksicht  auf  Nr.  1.

ie  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  überschreiten,  und  für  den  Erlaß

einstweiliger  Verfügungen,  insbesondere  für  die  Anlegung  von

Arresten  u.  s.  w.;

3)  für  die  gesammte  nicht  streitige  Gerichtsbarkeit,  insbesondere  für  die
Mitwirkung  bei  Beurkundungen,  bei  dem  Stockbuch  -  (Grundbuch.)
und  Hypothekenwesen  in  demselben  Umfange,  wie  solche  bieher  von
den  Aemtern,  Landgerichten  und  Land-Oberschultheißereien  ausgeübt
wurde,  sowie  für  die  Anordnung  und  Leitung  der  Vormundschaften,
Kuratelen  und  sonstigen  gerichtlichen  Verwaltungen,  vorbehaltlich  der
in  dem  F.  10.  Nr.  I.  3.  bestimmten  Ausnahmen)

II.  in  Strafsachen  für  die  Besor  ung  der  in  der  Strafprozeßordnung  und
anderen  Gesetzen  den  Einzelrichtern  überwiesenen  Geschäfte;
(r.  6714.)  III.  für