Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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tocollant“  beizufügen,  sowie  in  Untersuchungssachen  auch  fernerhin  von  jedem  Protocollführer,
  bei  der  Unterschrifse,  noch  ausserdem  seine  Qualisication  als  immatriculirter  Notar
zu  erwähnen  ist.

6.  J
Es  bedarf  daher  zu  den  mit  Actuariatsarbeiten  verbundenen  Anstellungen,  und  auch
namentlich  vor  den  Anstellungen  als  Stadt=  oder  Gerichtsschreiber,  nicht  mehr,  wie  bisher,
  der  Beibringung  von  Actuariatsscheinen.  Auch  soll  für's  Künftige  der  bloße  Approbationsschein
  hinreichende  Legitimation  zur  Uibernahme  einer  Gerichtshalterei  gewähren.

g.  4.
Nach  erlangtem  Approbationsscheine  können  auch  die  blosen  Accessisten  in  den  Gerichtsstellen
  in  Scädten  und  auf  dem  Lande  mie  dem  Actuariakseide  belegt  und  sodann,

nach  den  Bestimmungen  des  isten  und  2ten  §.,  zu  Actuariatsarbeiten  aller  Arc,  und  namentlich
  auch  zum  Protocolliren  gebrauche  werden.

C.  5.

Dagegen  haben  sich  alle  andere,  in  einem  Gerichte  angestellte,  mie  Approbationsscheinen
  nicht  versehene  Personen,  gleichviel  mit  welchem  Prädicate  ste  angestelle  sind,
und  ob  sie  den  academischen  Curfus  zurückgelegt  und  das  Facultätseramen  bestanden  haben,
  oder  niche,  des  Registrirens  von  nun  an  zu  enthalten.

.  6.

Uncer  vorstehender  Vorschrife  niche  begriffen  ist  jedoch  das  Präsenciren  eingehender
Schriften  und  Sätze,  und  das  Fertigen  der  Bemerkungen  über  erfolgte  Insinuacionen
und  Absendungen  von  Schriften  und  Acten.  Vielmehr  soll  auch  den,  nach  9.  1.,  niche
legitimirten,  in  einem  Gerichte  angestellten  Personen  fernerhin  nachgelassen  seyn,  Praesentata
  und  Insinuations=  und  Transmissions-Registraturen  zu  machen,  so  wie  auch  alle
in  Protocollführung  nicht  bestehende,  in  den  Gerichten  vorkommende  Arbeicen  zu  verrichcen,
  insofern  sie  nur  dazu  gehörig  verpflichter  sind.

.  7.

Allen  unter  vorstehender  Ausnahme  (9.  6.)  nicht  begriffenen  Registraturen,  welche,
nach  Publicarion  dieses  Gesetzes,  den  Bestimmungen  des  isten  §.  entgegen  geferriger
werden,  soll  eine  rechtliche  Wirkung  nicht  beigelegt,  wegen  jeder  Uibertretung  der  gedachten
  Bestimmung,  so  wie  der  Vorschrift  des  2ten  §.  aber  nicht  nur  der  Fertiger