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tocollant“ beizufügen, sowie in Untersuchungssachen auch fernerhin von jedem Protocollführer,
bei der Unterschrifse, noch ausserdem seine Qualisication als immatriculirter Notar
zu erwähnen ist.
6. J
Es bedarf daher zu den mit Actuariatsarbeiten verbundenen Anstellungen, und auch
namentlich vor den Anstellungen als Stadt= oder Gerichtsschreiber, nicht mehr, wie bisher,
der Beibringung von Actuariatsscheinen. Auch soll für's Künftige der bloße Approbationsschein
hinreichende Legitimation zur Uibernahme einer Gerichtshalterei gewähren.
g. 4.
Nach erlangtem Approbationsscheine können auch die blosen Accessisten in den Gerichtsstellen
in Scädten und auf dem Lande mie dem Actuariakseide belegt und sodann,
nach den Bestimmungen des isten und 2ten §., zu Actuariatsarbeiten aller Arc, und namentlich
auch zum Protocolliren gebrauche werden.
C. 5.
Dagegen haben sich alle andere, in einem Gerichte angestellte, mie Approbationsscheinen
nicht versehene Personen, gleichviel mit welchem Prädicate ste angestelle sind,
und ob sie den academischen Curfus zurückgelegt und das Facultätseramen bestanden haben,
oder niche, des Registrirens von nun an zu enthalten.
. 6.
Uncer vorstehender Vorschrife niche begriffen ist jedoch das Präsenciren eingehender
Schriften und Sätze, und das Fertigen der Bemerkungen über erfolgte Insinuacionen
und Absendungen von Schriften und Acten. Vielmehr soll auch den, nach 9. 1., niche
legitimirten, in einem Gerichte angestellten Personen fernerhin nachgelassen seyn, Praesentata
und Insinuations= und Transmissions-Registraturen zu machen, so wie auch alle
in Protocollführung nicht bestehende, in den Gerichten vorkommende Arbeicen zu verrichcen,
insofern sie nur dazu gehörig verpflichter sind.
. 7.
Allen unter vorstehender Ausnahme (9. 6.) nicht begriffenen Registraturen, welche,
nach Publicarion dieses Gesetzes, den Bestimmungen des isten §. entgegen geferriger
werden, soll eine rechtliche Wirkung nicht beigelegt, wegen jeder Uibertretung der gedachten
Bestimmung, so wie der Vorschrift des 2ten §. aber nicht nur der Fertiger