Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

rungsvorrichtungen  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und  in  genügender  Anzahl  vorhanden
und  daß  die  zu  benützenden  verdeckten  Wahlurnen  nicht  zu  klein  sind  und  ein  ungehindertes
Einlegen  der  amtlichen  Wahlumschläge  zulassen.  Auch  haben  die  Ortsvorsteher  für  die
Aufstellung  der  mit  der  Verteilung  der  amtlichen  Wahlumschläge  im  Wahlraum  zu  beauftragenden
  Personen  (Amtsdiener,  Polizeidiener  u.  dergl.)  Vorsorge  zu  treffen  und  sich
durch  Nachzählen  der  Umschläge  davon  zu  überzeugen,  daß  amtlich  gestempelte,  mit  keinem
sonstigen  Kennzeichen  versehene  Umschläge  in  einer  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  entsprechenden
  Anzahl  vorhanden  sind.

Dem  Oberamt  ist  hierüber  rechtzeitig  Vollzugsbericht  zu  erstatten.  Wo  gemäß  §  15
Abs.  2  Ziff.  3  der  Vollzugsverfügung  besondere  Nebenzimmer  zum  Wahlraum  als  Absonderungsvorrichtungen
  eingerichtet  werden  wollen,  sind  dem  Bericht  einfache  Handzeichnungen,
  insbesondere  zum  Nachweis  dafür  beizulegen,  daß  das  Nebenzimmer  in
unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  Wahlraum  steht  und  nur  von  dem  Wahlraum
  aus  betreten  werden  kann.

7)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  13  a  bis
18  des  Landtagswahlgesetzes  und  die  88  11  bis  23  der  Vollzugsverfügung  mit  dem
Anfügen  hingewiesen,  daß  die  Stimmzettel  solcher  Wähler,  welche  sich  nicht  zuvor  an  die
Absonderungsvorrichtung  begeben  haben,  in  der  gleichen  Art  zurückzuweisen  sind,  wie
dies  in  Art.  14  Abs.  6  des  Landtagswahlgesetzes  hinsichtlich  der  vorschriftswidrigen  Stimmzettel
  vorgeschrieben  ist  (8  16  Abs.  3  der  Vollzugsverfügung,  vergl.  auch  §  8  Abs.  3  daselbst).
Sodann  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den  Wählern  mit  Ausnahme  des  am
Schluß  des  §  19  der  Vollzugsverfügung  angeführten  Falles  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung
  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen  Stimmen  stets  freisteht.

Die  etwaige  Verwendung  von  Volksschullehrern  zur  Protokollführung  unterliegt
seitens  der  Oberschulbehörden  keinem  Anstand.

8)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  den  Bezirksrat  als  Oberamtswahlkommission
  hat  spätestens  am  Dienstag,  den  23.  Februar,  stattzufinden.  Das
Ergebnis  ist  durch  das  Bezirksamtsblatt,  auch  wenn  kein  zweiter  Wahlgang  stattfindet,
bekannt  zu  machen.