Full text: Das Königreich Württemberg. Zweiter Band_1. (2)

228 Das Volk. 
1876 1877 1878 1879 1880 
in den Landorten 1,4 4,1 0.7 0,8 0,8 
im ganzen Land 4,8 3,8 3,0 2,9 2,9 
Im Jahr 1884 fiel die zuletzt genannte Zahl auf 1,79 Prozent. 
(Zur Vergleichung: im ganzen Königreich Preußen ließen sich bürgerlich 
vermählte rein evangelische Paare nicht kirchlich trauen im Jahr 1876 
13,56 %, 1877 12,64 %, 1878 11,74%, 1879 10,12 /, 1880 10,2 ; 
Ztschr. d. K. Pr. stat. Bureau 1882, Anh. S. 16 f.) Aehnlich wird 
das Verhältnis einer Hebung des kirchlichen Sinns oder einer allmäh- 
lichen Wiederanbequemung der renitenten Volksklassen an die herrschende 
Sitte bei den Zahlen der getauften und der ungetauft gebliebenen Kinder 
sein, wo für Württemberg leider keine Angaben aus den Jahren 1875 
bis 1879 vorliegen. Im Jahr 1880 wurden Kinder evangelischer Eltern 
geboren 53 647, davon blieben ungetauft 1240 = 2,23 Proz. 1881 
von 54 567 nur 857 — 1,63 Proz. (In ganz Preußen blieben in den 
Jahren 1876—80 evang. Lebendgeborene ungetauft: ehliche Kinder 
6,8 Proz., unehliche 19,12 Proz. Vgl. a. a. O.) 
Ohne kirchliche Beerdigung blieben im Jahr 1881 von 36544 
evangelischen Gemeindegliedern 7458 — 20,4 Proz., wovon weitaus die 
meisten Kinder im ersten Lebensjahr gewesen sein dürften. 
Bei der Ergänzungswahl der Pfarrgemeinderäthe im Jahr 1881 
haben von 216 561 Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht Gebrauch 
gemacht 43 296— 19,99 Prozent. 
Ueber das innerlich kirchliche Leben in der katholischen 
Landeskirche wird uns von zuständiger Seite folgendes mitgetheilt. 
„Genaue statistische Angaben sind nicht vorhanden. Doch dürfte fest- 
stehen, daß die jährliche Abendmahlsfrequenz eine hohe Ziffer ergeben würde, 
indem die Zahl der Kirchengenossen, die nicht zum Tisch des Herrn gehen, 
an sich eine niedrige ist, während in der großen Mehrzahl der Gemein- 
den ein mehrmaliger Hinzutritt die Regel bildet. Die Gesetze über die 
Civiltrauung und Aufhebung des Taufzwangs haben insofern einen 
schädigenden Einfluß nicht geübt, als Fälle, wo die Spendung der Taufe 
nicht verlangt wurde, nicht bekannt sind, während die bloßen Civiltrau- 
ungen mit Verschmähung des kirchlichen Aktes nur einen verschwindend 
kleinen Prozentsatz ausmachen und sich auf einige größere paritätische 
Gemeinden beschränken.“ 
5. Schulbildung. 
Es kann sich hier nicht handeln um Gattungen und Zahlen von 
Schulen, Lehrern und Schülern, was in das Kapitel von den Staats- 
einrichtungen gehört, sondern von den Erfolgen der Schuleinrichtungen,