Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Zweites Buch. 
Die Organisation des Staates. 
1. Abschnitt. 
Die Organe in den Einzelstaaten. 
Erstes Kapitel. 
Der Monarsth.! 
∆#41. 
Die Rechtsstellung des Monarchen. 
I. Allgemeines. 
Im reichgegliederten Verfassungsbau der konstitutionellen Mo- 
narchien erscheinen als Organe: 1. der Monarch, der Träger der 
Staatsgewalt; 2. die Beamten zur Ausübung staatlicher Rechte 
in beschränktem Kreise; 3. die Gemeinden und die Kommunal= 
verbände; 4., der Landtag, als beschränkendes Element. 
Schon die geschichtliche Entwickelung (§& 12) ergab, wie der 
Begriff der monarchischen Gewalt aus einem Konglomerat einzelner 
!1 Dahlmann, Politik (2. Aufl.) 748; Kl. St. W.B. II S. 611; 
S. 85; St. W. B. VI S. 704, IX Nönne'I S. 150