Zweites Buch.
Die Organisation des Staates.
1. Abschnitt.
Die Organe in den Einzelstaaten.
Erstes Kapitel.
Der Monarsth.!
∆#41.
Die Rechtsstellung des Monarchen.
I. Allgemeines.
Im reichgegliederten Verfassungsbau der konstitutionellen Mo-
narchien erscheinen als Organe: 1. der Monarch, der Träger der
Staatsgewalt; 2. die Beamten zur Ausübung staatlicher Rechte
in beschränktem Kreise; 3. die Gemeinden und die Kommunal=
verbände; 4., der Landtag, als beschränkendes Element.
Schon die geschichtliche Entwickelung (§& 12) ergab, wie der
Begriff der monarchischen Gewalt aus einem Konglomerat einzelner
!1 Dahlmann, Politik (2. Aufl.) 748; Kl. St. W.B. II S. 611;
S. 85; St. W. B. VI S. 704, IX Nönne'I S. 150