8 4. Begriff des Staates. 11
in ihr aufgestellten Zwecktheorien, so lassen sie sich doch etwa auf
folgende Gruppen zurückführen: 1) Der Staat ist Zwangsanstalt,
um das Recht zu verwirklichen, Juristenstaat oder in diesem (nicht
mehr gebräuchlichen) Sinne Rechtsstaat. 2) Der Staat ist Versor-
gungsanstalt, Wohlfahrtsstaat (Glückseligkeitstheorie). 3) Der Staat
bezweckt die Verwirklichung des Sittengesetzes, die Vervollkommnung.
Die ersten beiden Theorien sind durchweg verworfen, während die
letztere, als deren Abart die theokratische, insbesondere von Stahl!
vertretene, erscheint, wenigstens als von einem großartigen ethischen Ge-
danken getragen anerkannt wird. Sie verkenne jedoch ebensosehr, sagte
man, das Wesen und die Aufgaben des Staates, und man gelangte
daher zu der Theorie der ergänzenden Gemeinschaft; der Staat habe
einen Rechts= und Machtzweck, und einen Kultur= und Wohlfahrts-
zweck. Die Mannigfaltigkeit der Staatszwecke: der nationale Macht-,
der individuelle Rechts= und der gesellschaftliche Kulturzweck muß aber
zur Einheit werden. Man fand dieselbe in dem Gedanken der un-
mittelbaren Entwickelung und Vollendung der Volksanlage. Wie der
einzelne Meusch sittlicher Vervollkommnung ahnungsvoll und oft aber
nicht immer zielbewußt entgegenstrebe, habe der Staat die Aufgabe,
die Volksnatur zu vervollkommnen: eine staatliche Evolutionstheorie.
86.
Die Staatsgewalt.
I. Die Staatsgewalt.
In der Begriffsbestimmung des Staates war enthalten: Volk,
Gebiet, Zweck, Gewalt. Wir müssen nun zum allgemeinen Ver-
ständnis über den letzteren Begriff einige Bemerkungen hinzufügen,
obgleich auch dies in das allgemeine Staatsrecht gehört. Nur da-
durch, daß die Menge sich organisiert, daß eine Obrigkeit geschaffen
wird, nur dadurch wird die seßhafte Masse, die wir als Volk be-
1 Stahl. bilosophie des Rechts, (1879) S. 193—333.
5. Aufl. (18 luntschli, Staatslehre, .Aufl.
½tatslehreBuhv I (1875) S. 298 ff., 561 ff.; H
Kap. 4. Das Beste über den Staats= Schulze, Einleitung S. 138 ff.,
zweck vgl. in Holtzendorff's Politik 160 ff.