Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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der mit ihnen in einem Hause zusammenwohnenden, für Krankheiten 
sehr empfänglichen Personen, mit besonderer Sorgfalt abzusondern, 
und falls dies nicht möglich ist, in ein geeignetes Krankenhaus oder 
in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum überzuführen. 
Um die gesunden Kinder möglichst vor einer Erkrankung zu 
schützen, werden die in S$ 7 u. 8 erwähnten Vorschriften für Diphtherie, 
übertragbare Genickstarre und Scharlach wiederholt. Mit Rücksicht 
darauf, daß bei diesen Krankheiten die Rachenorgane die Eintritts- 
stelle für die Krankheitskeime darstellen, soll darauf hingewirkt 
werden, daß diejenigen Zöglinge, welche mit Erkrankten in Berührung 
gewesen sind, täglich mehrmals Rachen und Nase mit einem des- 
infizierenden Mundwasser (Menthol, Wasserstoffsuperoxyd oder dgl.) 
ausspülen. Beim Auftreten von Diphtherie wird die Schutzimpfung 
der gesunden Kinder mit Diphtherieheilserum besonders empfohlen. 
Um zu verhüten, daß bei einem etwaigen Schluß von Pensio- 
naten, Konvikten, Alumnaten, Internaten wegen einer übertragbaren 
Krankheit diese durch die nach Hause reisenden Kinder nach allen 
Richtungen hin verbreitet wird, wird es in Abs. 7 von Zift. 3, VIII 
und in $ 13 der Anweisung vom 9. Juli 1907 als empfehlens- 
wert bezeichnet, daß während der Dauer und unmittelbar nach dem 
Erlöschen der Krankheit der Anstaltsvorstand nur solche Zöglinge aus 
der Anstalt vorübergehend oder dauernd entläßt, welche nach ärzt- 
lichem Gutachten gesund, und in deren Absonderungen die Erreger der 
Krankheit bei der bakteriologischen Untersuchung nicht nachgewiesen 
sind. Letztere Vorschrift kann natürlich nur bei denjenigen Krank- 
heiten in Frage kommen, deren Erreger bekannt sind, also bei Cholera, 
Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Pest, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr 
und 'Typhus. 
Die Frage, wie lange dieser Schulschluß aufrecht zu erhalten ist, 
ist ebenso zu beantworten wie diejenige nach der Dauer der Fern- 
haltung gesunder Kinder vom Schulbesuch. Die Schule darf wieder 
eröffnet werden in dem Augenblick, wo der im Schulhause befindliche 
Kranke genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben, und 
die von ihm innegehabte Wohnung und seine Gebrauchsgegenstände 
in wirksamer Weise desinfiziert worden sind. 
Außer wegen eines Krankheitsfalles im Schulgebäude selbst kann 
die Schulschließung notwendig werden wegen einer Epidemie 
in dem Schulorte. Die Bestimmungen hierüber enthält $ 15 der An- 
weisung vom 9. Juli 1907. Danach kann die Schließung einer Schule oder 
einzelner Schulklassen angeordnet werden außer bei den Krankheiten 
des Reichsgesetzes (mit Ausnahme von Aussatz) bei Diphtherie, Genick- 
starre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rückfall- 
fieber, Ruhr, Scharlach und Typhus, dagegen nicht bei Körnerkrankheit. 
Diese sehr einschneidende und mit einer empfindlichen Störung 
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