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der mit ihnen in einem Hause zusammenwohnenden, für Krankheiten
sehr empfänglichen Personen, mit besonderer Sorgfalt abzusondern,
und falls dies nicht möglich ist, in ein geeignetes Krankenhaus oder
in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum überzuführen.
Um die gesunden Kinder möglichst vor einer Erkrankung zu
schützen, werden die in S$ 7 u. 8 erwähnten Vorschriften für Diphtherie,
übertragbare Genickstarre und Scharlach wiederholt. Mit Rücksicht
darauf, daß bei diesen Krankheiten die Rachenorgane die Eintritts-
stelle für die Krankheitskeime darstellen, soll darauf hingewirkt
werden, daß diejenigen Zöglinge, welche mit Erkrankten in Berührung
gewesen sind, täglich mehrmals Rachen und Nase mit einem des-
infizierenden Mundwasser (Menthol, Wasserstoffsuperoxyd oder dgl.)
ausspülen. Beim Auftreten von Diphtherie wird die Schutzimpfung
der gesunden Kinder mit Diphtherieheilserum besonders empfohlen.
Um zu verhüten, daß bei einem etwaigen Schluß von Pensio-
naten, Konvikten, Alumnaten, Internaten wegen einer übertragbaren
Krankheit diese durch die nach Hause reisenden Kinder nach allen
Richtungen hin verbreitet wird, wird es in Abs. 7 von Zift. 3, VIII
und in $ 13 der Anweisung vom 9. Juli 1907 als empfehlens-
wert bezeichnet, daß während der Dauer und unmittelbar nach dem
Erlöschen der Krankheit der Anstaltsvorstand nur solche Zöglinge aus
der Anstalt vorübergehend oder dauernd entläßt, welche nach ärzt-
lichem Gutachten gesund, und in deren Absonderungen die Erreger der
Krankheit bei der bakteriologischen Untersuchung nicht nachgewiesen
sind. Letztere Vorschrift kann natürlich nur bei denjenigen Krank-
heiten in Frage kommen, deren Erreger bekannt sind, also bei Cholera,
Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Pest, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr
und 'Typhus.
Die Frage, wie lange dieser Schulschluß aufrecht zu erhalten ist,
ist ebenso zu beantworten wie diejenige nach der Dauer der Fern-
haltung gesunder Kinder vom Schulbesuch. Die Schule darf wieder
eröffnet werden in dem Augenblick, wo der im Schulhause befindliche
Kranke genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben, und
die von ihm innegehabte Wohnung und seine Gebrauchsgegenstände
in wirksamer Weise desinfiziert worden sind.
Außer wegen eines Krankheitsfalles im Schulgebäude selbst kann
die Schulschließung notwendig werden wegen einer Epidemie
in dem Schulorte. Die Bestimmungen hierüber enthält $ 15 der An-
weisung vom 9. Juli 1907. Danach kann die Schließung einer Schule oder
einzelner Schulklassen angeordnet werden außer bei den Krankheiten
des Reichsgesetzes (mit Ausnahme von Aussatz) bei Diphtherie, Genick-
starre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rückfall-
fieber, Ruhr, Scharlach und Typhus, dagegen nicht bei Körnerkrankheit.
Diese sehr einschneidende und mit einer empfindlichen Störung
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