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Ein Gutsbesitzer, welcher einen Erstattungsantrag stellen will,
hat nach Ablauf des betreffenden Etatsjahres eine Nachweisung an
den Kreisauschuß einzureichen, aus welcher die Art und Höhe der
Kosten, die Höhe der Steuern des Besitzers, die Höhe seiner Kreis-
und Amtsabgaben, die Höhe seiner kommunalen Anforderungen für
Volksschulen, Armen- und Wegelasten, endlich im Falle des Bestehens
statutarischer Bestimmungen über die Beteiligung von Gutsinsassen
an den Kosten der Seuchenbekämpfung die Höhe dieser Beiträge,
sowie ihre Belastung mit Schul-, Armen-, Kreis- und Provinzialab-
gaben sich ergibt.
Ein ähnlicher Erstattungsanspruch wie in Preußen steht leistungs-
schwachen Gutsbezirken in Braunschweig nach dem Gesetz nicht
zur Seite.
b) Die Kosten für dauernde Einrichtungen zur Bekämpfung
der übertragbaren Krankheiten.
1. Pflicht der semeinden, die Einrichtungen zu treffen und
zu unterhalten.
S 29 P.G. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrich-
tungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren ($ 1 Abs. ])
Krankheiten notwendig sind, zu treffen und für deren ord-
nungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der
Gemeinden zu treffen und zu unterhalten.
A.A, zu 8 29 P.G. Kinrichtungen im Sinne des $ 29 sind lediglich solche, welche
zur Durchführung der in dem $ 8 des gegenwärtigen Gesetzes in Verbin-
dung mit den 8$ 12—19 und 21 des Reichsgesetzes vorgesehenen Schutz-
maßregeln erforderlich sind, also insbesondere: Beobachtungs- und Abson-
derungsräume, Unterkunftsstätten für Kranke, Desinfektionsapparate, Be-
förderungsmittel für Kranke und Verstorbene, Räume zur Aufbewahrung
von Leichen und Beerdigungsplätze, sei es, daß diese Einrichtungen dauernd,
sei es, daß sie nur vorübergehend für die Dauer einer Krankheitsgefahr ge-
troffen werden. Nicht dagegen gehören hierher die der regelmäßigen Kran-
kenpflege dienenden oder die im $ 35 des Reichsgesetzes aufgeführten Ein-
richtungen zur allgemeinen Verbesserung der hygienischen Verhältnisse
( Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser, Fortschaffung der Abfall-
stoile).
Da die Einrichtungen im Sinne des $ 29 für einzelne kleinere Gemeinden
unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern würden und vielfach un-
beschadet ihrer Wirksamkeit für eine größere Anzahl von Gemeinden zu-
sammen getroffen werden können, so wird es in der Regel zweckmäßig sein,
daß entweder nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften Zweckverbände
zu diesem Behufe gebildet werden, oder daß die Kreise von der in Abs. 2
ausdrücklich anerkannten Befugnis Gebrauch machen, wie dies bereits bis-
her in weitem Umfange geschehen ist.
Kirchner, Scuchenbekämpfung. 15