Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Die geringste Strafe verhängt das Reichsgesetz in $ 46 gegen die- 
jenigen Personen, welche den behördlich angeordneten Schutzmaßregeln 
zuwiderhandeln. Hierfür wird nur eine Geldstrafe bis zu 150 M. oder 
Haft angedroht, allerdings wird hinzugesetzt, „sofern nicht nach den 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt 
ist“, wodurch zum Ausdruck gebracht wird, daß unter Umständen die 
Strafandrohung des $ 327 Deutsch. Str.G.B. in Kraft treten soll. 
Die Vergehen, welche inbetracht kommen, sind folgende: 1. Zu- 
widerhandlungen gegen die vorläufigen Anordnungen des beamteten 
Arztes oder des ÖOrtsvorstehers ($ 9 R.G.) und Zuwiderhandlungen 
gegen die Anordnungen bezüglich der Leichenschau ($ 10 R.G.); 2. Zu- 
widerhandlungen gegen Anordnungen, welche sich auf die Beobach- 
tung (8 12 R.G.), Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflege- 
personal ($ 14 Abs. 5 R.G.), Beschränkungen des Gewerbebetriebs 
und von Ansammlungen von Menschen ($ 15 R.G.), Beschränkungen 
in dem Gebrauch von Brunnen, Teichen, Seen usw. ($ 17 R.G.), die 
Desinfektion ($ 19 R.G.), die Vertilgung und Fernhaltung von Unge- 
ziefer (S 20 R.G.), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen ($ 21 
R.G.) beziehen; 3. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, die sich 
auf den See- und Grenzverkehr ($ 24 und 26) und auf Arbeiten mit 
Krankheitserregern ($ 27) beziehen. 
Durch $ 36 P.G. werden hinsichtlich der übrigen übertragbaren 
Krankheiten dieselben Vergehen mit den gleichen Strafen belegt, 
jedoch enthält $ 36 P.G. noch eine vierte Strafandrohung gegenüber 
Ärzten sowie anderen die Heilkunde gewerbsmälig betreibenden Per- 
sonen, Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften. 
bezüglich des Kindbettfiebers zuwiderhandeln, 
Die gleichen Strafandrohungen enthält $ 28 Br.G. mit Ausnahme 
der in $ 28 Ziff. 4 P.G., weil auch die betreffende Vorschrift be- 
züglich des Kindbettfiebers im braunschweigischen Gesetz nicht vor- 
gesehen ist.
	        
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