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Die geringste Strafe verhängt das Reichsgesetz in $ 46 gegen die-
jenigen Personen, welche den behördlich angeordneten Schutzmaßregeln
zuwiderhandeln. Hierfür wird nur eine Geldstrafe bis zu 150 M. oder
Haft angedroht, allerdings wird hinzugesetzt, „sofern nicht nach den
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
ist“, wodurch zum Ausdruck gebracht wird, daß unter Umständen die
Strafandrohung des $ 327 Deutsch. Str.G.B. in Kraft treten soll.
Die Vergehen, welche inbetracht kommen, sind folgende: 1. Zu-
widerhandlungen gegen die vorläufigen Anordnungen des beamteten
Arztes oder des ÖOrtsvorstehers ($ 9 R.G.) und Zuwiderhandlungen
gegen die Anordnungen bezüglich der Leichenschau ($ 10 R.G.); 2. Zu-
widerhandlungen gegen Anordnungen, welche sich auf die Beobach-
tung (8 12 R.G.), Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflege-
personal ($ 14 Abs. 5 R.G.), Beschränkungen des Gewerbebetriebs
und von Ansammlungen von Menschen ($ 15 R.G.), Beschränkungen
in dem Gebrauch von Brunnen, Teichen, Seen usw. ($ 17 R.G.), die
Desinfektion ($ 19 R.G.), die Vertilgung und Fernhaltung von Unge-
ziefer (S 20 R.G.), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen ($ 21
R.G.) beziehen; 3. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, die sich
auf den See- und Grenzverkehr ($ 24 und 26) und auf Arbeiten mit
Krankheitserregern ($ 27) beziehen.
Durch $ 36 P.G. werden hinsichtlich der übrigen übertragbaren
Krankheiten dieselben Vergehen mit den gleichen Strafen belegt,
jedoch enthält $ 36 P.G. noch eine vierte Strafandrohung gegenüber
Ärzten sowie anderen die Heilkunde gewerbsmälig betreibenden Per-
sonen, Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften.
bezüglich des Kindbettfiebers zuwiderhandeln,
Die gleichen Strafandrohungen enthält $ 28 Br.G. mit Ausnahme
der in $ 28 Ziff. 4 P.G., weil auch die betreffende Vorschrift be-
züglich des Kindbettfiebers im braunschweigischen Gesetz nicht vor-
gesehen ist.