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Eine uneingeschränkte Anzeigepflicht für Ärzte besteht für jede
Erkrankung an Typhus (Min.Verordn. vom 21. XI. 1898, Reg.Bl.,
S. 273) und Diphtherie (Min.Verordn. vom 16. X. 1899, Reg.Bl.,
S. 450). Außerdem hat gemäß Min.Verordn. vom 23. II. 1876 (Reg.Bl.,
S. 27) der Gemeindevorstand, sobald in einem Orte Fälle einer gefähr-
lichen und ansteckenden Krankheit vorkommen, darüber ungesäumt
und gleichzeitig sowohl an den Bezirksarzt als an den Bezirksdirektor
zu berichten. Für die Dauer einer gefährlichen Epidemie ist der Be-
zirksdirektor ermächtigt, auf Antrag: des Bezirksarztes je nach Be-
dürfnis für einen größeren oder kleineren Spengel der von der Seuche
betroffenen oder bedrohten Ortschaften seines Verwaltungsbezirks die
Verpflichtung aller daselbst praktizierenden Ärzte zur Anzeige be-
stimmter Krankheitsfälle an die betreffenden Gemeindevorstände an-
zuordnen. Eine Anzeigepflicht für Hebammen besteht für Todesfälle
von Gebärenden oder Wöchnerinnen gemäß Ministerialver-
ordnung vom 14. XI. 1906.
i) Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 und
die Ausführungsbestimmungen dazu vom 19. IV. 1901.
Eine uneingeschränkte Anzeigepfllicht für jeden Krankheitsfall
bestand durch Verordnung vom 28. X. 1886 für Diphtherie, außer-
dem für die Stadt Neustrelitz gemäß Polizeiverordnung von 1883 für
Scharlach.
Außerdem war nach $ 20 der Medizinalordnung vom 6. V.
1840 jeder Arzt des Landes verpflichtet, das Ausbrechen einer epi-
demischen Krankheit der Obrigkeit und dem Physikus zu melden.
Neugeregelt wurde die Anzeigepflicht durch Höchste Order
vom 27. IV. 1905 (Offiz. Anz., S. 111). Danach haben die Ärzte
jeden Fallvonägyptischer Augenentzündung, Diphtherie,
Genickstarre, Kindbettfieber, Milzbrand, Rotz, Rück-
fallfieber, Ruhr, Scharlach und Typhus der Ortsobrigkeit
und dem Physikus zu melden.
Dieselbe Anzeigepflicht wurde im Fürstentum Ratzeburg durch
Bekanntmachung vom 30. VII. 1904 (Offiz. Anz., S. 201) eingeführt.
k) Großherzogtum Oldenburg.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 und
die Ausführungsbestimmungen dazu vom 20. XI. 1901.
Früher bestand eine Anzeigepflicht für jede Erkrankung und jeden
Todesfall an Diphtherie, Krupp, Scharlach und Typhus.