Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Eine uneingeschränkte Anzeigepflicht für Ärzte besteht für jede 
Erkrankung an Typhus (Min.Verordn. vom 21. XI. 1898, Reg.Bl., 
S. 273) und Diphtherie (Min.Verordn. vom 16. X. 1899, Reg.Bl., 
S. 450). Außerdem hat gemäß Min.Verordn. vom 23. II. 1876 (Reg.Bl., 
S. 27) der Gemeindevorstand, sobald in einem Orte Fälle einer gefähr- 
lichen und ansteckenden Krankheit vorkommen, darüber ungesäumt 
und gleichzeitig sowohl an den Bezirksarzt als an den Bezirksdirektor 
zu berichten. Für die Dauer einer gefährlichen Epidemie ist der Be- 
zirksdirektor ermächtigt, auf Antrag: des Bezirksarztes je nach Be- 
dürfnis für einen größeren oder kleineren Spengel der von der Seuche 
betroffenen oder bedrohten Ortschaften seines Verwaltungsbezirks die 
Verpflichtung aller daselbst praktizierenden Ärzte zur Anzeige be- 
stimmter Krankheitsfälle an die betreffenden Gemeindevorstände an- 
zuordnen. Eine Anzeigepflicht für Hebammen besteht für Todesfälle 
von Gebärenden oder Wöchnerinnen gemäß Ministerialver- 
ordnung vom 14. XI. 1906. 
i) Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 und 
die Ausführungsbestimmungen dazu vom 19. IV. 1901. 
Eine uneingeschränkte Anzeigepfllicht für jeden Krankheitsfall 
bestand durch Verordnung vom 28. X. 1886 für Diphtherie, außer- 
dem für die Stadt Neustrelitz gemäß Polizeiverordnung von 1883 für 
Scharlach. 
Außerdem war nach $ 20 der Medizinalordnung vom 6. V. 
1840 jeder Arzt des Landes verpflichtet, das Ausbrechen einer epi- 
demischen Krankheit der Obrigkeit und dem Physikus zu melden. 
Neugeregelt wurde die Anzeigepflicht durch Höchste Order 
vom 27. IV. 1905 (Offiz. Anz., S. 111). Danach haben die Ärzte 
jeden Fallvonägyptischer Augenentzündung, Diphtherie, 
Genickstarre, Kindbettfieber, Milzbrand, Rotz, Rück- 
fallfieber, Ruhr, Scharlach und Typhus der Ortsobrigkeit 
und dem Physikus zu melden. 
Dieselbe Anzeigepflicht wurde im Fürstentum Ratzeburg durch 
Bekanntmachung vom 30. VII. 1904 (Offiz. Anz., S. 201) eingeführt. 
k) Großherzogtum Oldenburg. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 und 
die Ausführungsbestimmungen dazu vom 20. XI. 1901. 
Früher bestand eine Anzeigepflicht für jede Erkrankung und jeden 
Todesfall an Diphtherie, Krupp, Scharlach und Typhus.
	        
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