Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

20  Betrachtungen

väter  bei,  je  unrichtiger  ihre  Vorstellungen  über  die  Kräfte  der
Kommune  sind.

Genug,  die  Armenpflege,  insbesondere  in  den  grösseren
Städten  ist  nur  ein  Beweis,  wie  auch  für  irdische  Verhältnisse
und  politische  Einrichtungen  der  Ausspruch  sich  bewahrheitet,
dass  die  Vertheilung  aller  Habe  unter  die  Armen  ohne  Frucht
und  Segen  bleibt,  wenn  sie  nicht  unter  der  Leitung  der  Liebe
geschieht.

In  den  ländlichen  Gemeinden  der  östlichen  Provinzen
sind  die  Verhältnisse  zwar  sehr  abweichend  von  den  soeben  geschilderten,
  indess  leider  in  vieler  Hinsicht  noch  weniger  befriedigend.


Es  fehlt  an  jeder  Organisation.  Bei  der  Regelung  der
gesetzlichen  Armenpflege  kommen  drei  Gesichtspunkte  in
Betracht.  Zunächst  müssen  Behörden  da  sein,  welche  den
Zustand  der  Bedürftigkeit  mit  Sorgfalt  und  Gewissenhafligkeit
untersuchen,  also  ebensowohl  verhüten,  dass  Jemand  unbeachtet
im  Elend  verkomme,  als  dass  eine  Unterstützung  ohne  begründeten
Anspruch  erschlichen  werde.  Zweilens  muss  die  Beschaffung
der  erforderlichen  Mittel  gesichert  sein;  und  endlich  ist  bei
deren  Verwendung  die  Einhaltung  richtiger  Grundsätze
erforderlich.

In  jeder  dieser  drei  Beziehungen  muss  die  ländliche  Armenpflege
  in  den  östlichen  Provinzen  als  eine  ungeordnete
bezeichnet  werden.

Die  vorhandenen  Behörden  haben  nicht  die  Stellung  und
Fähigkeit,  um  sich  der  Prüfung  der  Hilfsbedürftigkeit  mit  Sorgfalt
und  Unbefangenheit  zu  unterziehen.

Der  Schulze,  welcher  zunächst  zu  untersuchen  hat,  ob  in
der  Gemeinde  Arme  vorhanden  seien,  ist  zu  unmittelbar  dabei
betheiligt,  der  Gemeindekasse  vielmehr  Ausgaben  zu  ersparen
als  aufzubürden.

Im  Allgemeinen  fehlt  ihm  ferner  ebensowohl  das  Ansehen
wie  die  Bildung  zur  wohlthätigen  Ausübung  dieser  Pflicht.  Endlich
muss  anerkannt  werden,  dass  bei  der  jetzigen  Verfassung  unseres
Heimathswesens  die  Hilfsbedürfiigen,  —  welche  doch  meistens
der  Klasse  der  Tagelöhner  angehören  —  grossentheils  in  gar