Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

8 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Ziffer 8. Anzeige von Todesfällen. 
Die Erstattung von Todesanzeigen ressortirt zum kgl. Landgericht, 
und im Falle ein Pensionist stirbt, auch ans kgl. Bezirksamt. 
Die ersteren werden nach der vorgeschriebenen tabellarischen Form, 
die letzteren aber in einfacher Berichtsform ausgefertigt. Diese Todes- 
anzeigen sind durch Allerhöchste Ministerialverordnung vom 26. Nopbr. 
1866 (vide Formular 8) angeordnet und dienen dazu, gegebenen Falles 
dem kgl. Landgericht Gelegenheit und Veranlassung zu beben bei dem 
Vorhandensein minderjähriger Erben die Verlassenschaft gerichtlich zu be- 
handeln und über die ganze Verlassenschaft, d. h. über die Vermögens- 
7 Familienverhältnisse einen schnellen und klaren Ueberblick zu 
en. 
Der Kürze halber wird auf das Formular Nr. 8 hingewiesen, des- 
sen Ausfüllung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist. Es 
ist hiebei mit aller Genauigkeit zu verfahren und zwar um so mehr, 
als es nicht selten vorkommt, daß die Erben, der Erbschaftstaxe halber, 
in Angabe des Vermögens zurückhalten und dergleichen. 
Es wird sich als zweckmäßig erweisen, das Duplikat dieser Todes- 
anzeigen oder ein fortlaufendes Register in der gemeindlichen Registratur 
zu hinterlegen. 
Eine Obsignation des Mobiliar-Vermögens durch den Bürgermeister 
ist geboten, wenn keines der Eltern mehr am Leben ist und minderjäh- 
rige Kinder als Erben betheiligt sind. 
So lange Vater oder Mutter noch lebt, wird die Ehe als fortbe- 
stehend betrachtet und das Vermögen vom Ueberlebenden ungestört fort- 
verwaltet, es sei denn der überlebende Theil geistesschwach, blödsinnig 
oder der Verschwendung ergeben. In diesem Falle ist vom Armenpfleg= 
schaftsrath beim betreffenden kgl. Landgericht die Bitte um Aufstellung 
eines Curators zu stellen. 
Bei einer vorzunehmenden Obsignation ist vom beigezogenen Ge- 
meindeschreiber ein umständliches Protokoll aufzunehmen. Die Obsignatur 
selbst erstreckt sich auf alle Räume und beziehungsweise Mobilien, in 
denen Gegenstände von Werth aufbewahrt sind, als: Zimmer, Kieller, 
Bodenräume, Speicher, Schränke, Kisten, Schubladen, Schreibtische, 
Wandschränke u. dergl. Finden sich bei einer solchen Obsignatur Werth- 
papiere, Hypotheken, Schuldscheine, Staatsobligationen und Coupons 
(Zinsabschnitte), Anlehensloose, Papiergeld, baares Geld u. dergl. vor, 
so hat der Bürgermeister diese Gegenstände zu verpacken und zu versie- 
geln, vorher aber ein genaues Verzeichniß derselben anzufertigen. Die 
angelegten Siegel sind nicht eher wieder abzunehmen, bis entweder die 
Verlassenschaftsbehörde hiezu die Weisung gibt, oder sich eine Gerichts- 
kommission hiezu einfindet. 
Wenn bei einem Todesfalle unmündige, unversorgte Kinder zurück- 
gelassen werden, so hat der Armenpflegschaftsrath sofort für deren Un- 
terkunft bei einem Verwandten oder bei sonstigen rechtschaffenen Pflege- 
ältern zu sorgen.
	        
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