Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 11
in der Registratur hinterlegt, die andere aber dem k. Bezirksamt in Vor-
lage gebracht wird.
d) Gemeindewahlen.
Die Wahlen zu den Gemeindeämtern (Formular Nr. 9 und 10)
unterscheiden sich wesentlich gegen die früheren Wahlen. Während früher
Gemeindevorsteher und Pfleger aus der Zahl der höchstbesteuerten
gewählt werden mußten, Sinn und Verstand also nach Groschen abge-
wogen wurden, kennt das neue Gemeindegesetz eine solche Beschränk-
ung nicht.
Während früher der Rechner oder Pfleger von den Bürgern oder
Gemeindegliedern gewählt wurde, wird derselbe jetzt von den Gemeinde-
bevollmächtigten gewählt. Während früher die Wahl mündlich war, wird
sie jetzt schriftlich, durch abzugebende Stimmzettel vorgenommen. Die
Stelle eines Beigeordneten, d. h. Stellvertreter des Bürgermeisters, ist
ganz neu geschaffen, und während früher die Funktionszeit einer Ver-
waltung 3 Jahre dauerte, währt sie nun 6 Jahre.
Bei diesen Wahlen ist es Sache der künftigen Bürgermeister:
1) den Wahltermin bei versammelter Gemeinde bekannt zu machen,
2) das Wahllokal zu bezeichnen, wo die Wahl abgehalten wird,
3) schon vorher nach Maßgabe des § 176 der neuen Gemeindeordnung
von dem Gemeindeausschusse die Liste aller Wahlstimmberechtigten
in duplo herzustellen und dieselbe
4) nach vorgängiger Bekanntmachung zu Jedermanns Einsicht 10 volle
Tage auf dem Nathhause oder in einem sonst geeigneten Lokale
offen zu legen, « ·
5) allenfallsige Reklamationen gegen diese Liste zu verbescheiden, gegen
welche Bescheide den Betheiligten das Recht des Rekurses binnen
3 Tagen ans k. Bezirksamt zusteht.
6) ein Exemplar jener Liste am Wahltage selbst in einem entsprechen-
den Lokale offen zu legen; für die nöthigen Formularien und
7) für geeignetes Schreiberpersonal zu sorgen, damit die Wahlhand-
lung so rasch als möglich zu Ende geführt werde.
Die obenbezeichnete Wählerliste bildet die Grundlage der Wahlen.
Niemand kann wählen oder gewählt werden, der nicht in diese Liste ein-
getragen ist, es sei denn, daß er sich durch ein Zeugniß des Gemeinde-
Ausschusses ausweist, daß er erst nach Ablauf der Reklamationsfrist in
den Besitz des Wahlrechts gelangt ist.
Nach Art. 126 Abs. 1 des neuen Gemeindegesetzes bedürfen die
Bürgermeister und Beigeordneten der Bestättigung der Distriktsverwalt-
ungsbehörde. Wer berechtigt ist, die Wahl abzulehnen oder aus dem
Dienste auszutreten, wird im Art. 127 bestimmt.
e) Kirchenwahlen.
Hierüber ist unterm 25. August 1869 vom Allerhöchsten Königlichen
Staatsministerium für Cultus= und Schulangelegenheiten sub Nr. 7624
eine ausführliche Instruktion erlassen, wetche von den Kgl. Kreisregier-