Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

12 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
ungen im Kreisamtsblatte (in spec. für Unterfranken im Kr.-A.-Bl. Nr. 
124, Seite 1441 und folgende) bekannt gemacht wurde, auf welche In- 
struktion der Kürze halber Bezug genommen wird. 
f) Wahlen zum deutschen Zollparlament. 
Bezüglich der Wahlen zum deutschen Zollparlament ist das Gesetz 
vom 16. November 1867 und die Instruktion hiezu vom 24. Dezember 
1867 maßgebend, welche Instruktion von den betreffenden Kreisregier- 
ungen im Kreisamtsblatt (in specie für Unterfranken im Kr.-A.-Bl. Nr. 
169 Seite 1853 u. ff.) veröffentlicht worden ist, und worauf sich der 
Kürze halber bezogen wird. 
Obliegenheit der Bürgermeister ist es: 
1) eine Wählerliste in duplo und zwar nach alphabetischer Ord- 
nung (nicht nach Haus-Nr.) herstellen zu lassen, 
2) diese Liste mindestens 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht nach 
vorgängiger Bekanntmachung an einem geeigneten Orte, auf dem 
Nathhause 2c. offen zu legen, 
3) dieser Liste die Bescheinigung#beizusetzen, daß, und wie lange sie 
offen gelegen ist, 
4) im Falle ergangener amtlicher Entscheidung allenfallsige Berichtig- 
ungen vorzunehmen und die Gründe der Abstreichungen und Nach- 
träge unter Angabe des Datums am Nande der Wählerliste kurz 
zu bemerken und die Belege dem Hauptexemplar der Wählerliste 
beizuheften. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste ist vom Bürgermeister sorgfäl- 
tig aufzubewahren, das andere aber dem Wahlkommissär zur Benützung 
bei der Wahl zuzustellen. 
Ziffer 10. 
Lit,. a) Bezüge der Gemeinde-Ausschuß-Mitglieder. 
Art 132 des neuen Gemeindegesetzes Absatz 1 und 2 bestimmt: 
Der Gemeindeausschuß stellt den Gemeindeschreiber und die sonst 
erforderlichen Bediensteten in widerruflicher Weise auf und bestimmt 
deren Funktionsgehalt. Er bestimmt vorbehaltlich der Beschwerde an die 
vorgesetzte Verwaltungsbehörde den Funktionsbezug des Bürgermeisters 
und beschließt über die den Verwaltern des Gemeinde= und Stiftungs- 
Vermögens zu gewährende Entschädigung. 
Nach Art. 125 Abs. 2 des neuen Gemeindegesetzes haben sowohl 
die Beigeordneten als auch die Gemeindebevollmächtigten, letztere vorbe- 
haltlich der Entschädigung für die Verwaltung von Gemeinde= und 
Stiftungskassen für baare Auslagen und außerordentliche Dienstleistungen, 
ihre Stellen unentgeltlich zu versehen. 
Die Gemeinden haben daher das Recht, sich einen eigenen Gemeinde- 
schreiber anzunehmen, was jedoch mit erhöhtem Kostenaufwand geschehen 
muß, oder, wenn wie seither dem Lehrer die Gemeindeschreiberei über- 
tragen werden soll, mit demselben einen eigenen Dienstvertrag ab- 
zuschließen, welches Aktenstück in der Registratur zu hinterlegen ist.
	        
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