12 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
ungen im Kreisamtsblatte (in spec. für Unterfranken im Kr.-A.-Bl. Nr.
124, Seite 1441 und folgende) bekannt gemacht wurde, auf welche In-
struktion der Kürze halber Bezug genommen wird.
f) Wahlen zum deutschen Zollparlament.
Bezüglich der Wahlen zum deutschen Zollparlament ist das Gesetz
vom 16. November 1867 und die Instruktion hiezu vom 24. Dezember
1867 maßgebend, welche Instruktion von den betreffenden Kreisregier-
ungen im Kreisamtsblatt (in specie für Unterfranken im Kr.-A.-Bl. Nr.
169 Seite 1853 u. ff.) veröffentlicht worden ist, und worauf sich der
Kürze halber bezogen wird.
Obliegenheit der Bürgermeister ist es:
1) eine Wählerliste in duplo und zwar nach alphabetischer Ord-
nung (nicht nach Haus-Nr.) herstellen zu lassen,
2) diese Liste mindestens 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht nach
vorgängiger Bekanntmachung an einem geeigneten Orte, auf dem
Nathhause 2c. offen zu legen,
3) dieser Liste die Bescheinigung#beizusetzen, daß, und wie lange sie
offen gelegen ist,
4) im Falle ergangener amtlicher Entscheidung allenfallsige Berichtig-
ungen vorzunehmen und die Gründe der Abstreichungen und Nach-
träge unter Angabe des Datums am Nande der Wählerliste kurz
zu bemerken und die Belege dem Hauptexemplar der Wählerliste
beizuheften.
Das Hauptexemplar der Wählerliste ist vom Bürgermeister sorgfäl-
tig aufzubewahren, das andere aber dem Wahlkommissär zur Benützung
bei der Wahl zuzustellen.
Ziffer 10.
Lit,. a) Bezüge der Gemeinde-Ausschuß-Mitglieder.
Art 132 des neuen Gemeindegesetzes Absatz 1 und 2 bestimmt:
Der Gemeindeausschuß stellt den Gemeindeschreiber und die sonst
erforderlichen Bediensteten in widerruflicher Weise auf und bestimmt
deren Funktionsgehalt. Er bestimmt vorbehaltlich der Beschwerde an die
vorgesetzte Verwaltungsbehörde den Funktionsbezug des Bürgermeisters
und beschließt über die den Verwaltern des Gemeinde= und Stiftungs-
Vermögens zu gewährende Entschädigung.
Nach Art. 125 Abs. 2 des neuen Gemeindegesetzes haben sowohl
die Beigeordneten als auch die Gemeindebevollmächtigten, letztere vorbe-
haltlich der Entschädigung für die Verwaltung von Gemeinde= und
Stiftungskassen für baare Auslagen und außerordentliche Dienstleistungen,
ihre Stellen unentgeltlich zu versehen.
Die Gemeinden haben daher das Recht, sich einen eigenen Gemeinde-
schreiber anzunehmen, was jedoch mit erhöhtem Kostenaufwand geschehen
muß, oder, wenn wie seither dem Lehrer die Gemeindeschreiberei über-
tragen werden soll, mit demselben einen eigenen Dienstvertrag ab-
zuschließen, welches Aktenstück in der Registratur zu hinterlegen ist.