Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 13 
Lit. b) Verpflichtung und Einweisung der Bürgermeister 
und Verwalter. 
Die Verpflichtung der Bürgermeister und die Einweisung in ihr 
Amt wird durch Art. 126 des neuen Gemeindegesetzes angeordnet, und 
geschieht durch das k. Bezirksamt. Die Rechner oder Verwalter des 
Gemeinde= und örtlichen Stiftungsvermögens werden von den Gemeinde- 
bevollmächtigten gewählt, welch letztere nach Art. 133 Abs. 2 des alleg. 
Ges. für allen durch Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten entstehenden 
Schaden zu haften haben. 
(Eine sehr wichtige Bestimmung.) 
Die Einweisung und Verpflichtung der Einnehmer hat durch den 
Bürgermeister zu geschehen. 
Nach Art. 129 Abs. 3 in tine bedürfen die aufgestellten Rechner, 
Pfleger, Verwalter der Bestättig ung der Distriktsverwaltungsbehörde und 
sind zur Cautionsleistung verpflichtet, wenn ihnen dieselbe nicht aus be- 
sonderen Gründen erlassen wird. Bürgermeister und Beigeordnete dür- 
fen eine Verwaltung nicht führen. Der Funktionsgehalt der Verwalter 
des Gemeinde= und Stiftungsvermögens wird vom Gemeindeausschuß 
bestimmt, worüber in einer ordentlichen Sitzung Beschluß zu fassen ist, 
welcher sodann in der Registratur zu hinterlegen ist. 
Lit, 0c) Dienstzeichen der Bürgermeister. 
Die Dienstzeichen der Bürgermeister und Beigeordneten sind durch 
Allerhöchste Verordnung vom 4. August 1869 bestimmt worden, auf 
welche sich der Kürze halber bezogen wird. (Vide für Unterfranken 
Kreisamtsblatt Nr. 114 Seite 1321 u. ff.) 
Lit. d) Dienstsiegel. 
Die Bürgermeister als Vorstände der Gemeinden führen ein eigenes 
Siegel, welches den gemeindlichen Urkunden als Beglaubigung beigedruckt 
wird. Um einem Mißbrauch vorzubeugen, sind die beiden Gemeindesiegel, 
wovon einer für den Schwarzdruck und einer für Oblaten und Siegel- 
lack bestimmt ist, unter sicheren Verschluß zu nehmen. Diese Gemeinde- 
siegel dienen auch zum Verschluß und Siegeln der gemeindlichen Corre- 
spondenzen und bei Vornahme von Obsignationen in Verlassenschaften. 
Diese Obsignation geschieht je nach Umständen in der Art, daß 
ein 2 bis 3 Finger breiter Streifen weißes Papier über das 
Schlüsselloch eines Zimmers, eines Schrankes, einer Commode 2c. gezo- 
gen und an den beiden Enden versiegelt wird, wodurch das Oeffnen 
ohne Zerreißen des Papierstreifens unmöglich ist. 
Jiffer 11. Aufstellung von Steuereinnehmern, Steuervor- 
gehern. 
Bis jetzt ist zur Aufstellung eigener Steuereinnehmer oder Steuer- 
vorgeher eine Allerhöchste Verordnung noch nicht erfolgt, obgleich die 
Anregung hiezu gemacht ist.
	        
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