Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

14 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Jiffer 12. Aufstellung des untergeordneten Dienstpersonals 
in Gemeinden. 
Hiezu gehören: 
a) der Gemeindediener, 
b) der Flurwächter, 
c) der Nacht= und Schleichwächter, 
d) der Waldhüter und 
e) der Wegmacher. 
Nach Art. 141 Abs. 1 des neuen Gemeindegesetzes sind die Gemein- 
den verpflichtet, für die nöthigen Dienstleistungen bei Handhabung der 
Ortspolizei und des Flurschutzes geeignete Diener in widerruflicher 
Eigenschaft aufzustellen, denselben zur Sicherung ihrer Subsistenz genü- 
gende Bezüge zu gewähren und die hiezu verwendeten Personen im Falle 
frwiesener Untauglichkeit oder Unzuverlässigkeit vom Dienste zu ent- 
ernen. 
Abs. 2 des allegirten Artikels setzt fest, daß bei Besetzung solcher 
Stellen auf die im Art. 34 des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Januar 
1868 und in Art. 11 des Gesetzes vom 16. August 1868, die Versorgung 
invalider Unteroffiziere betreffend, bezeichneten Personen besondere Rück- 
sicht genommen werden soll. 
Abs. 3 ordnet an, daß die in Abs. 1 benannten Bediensteten von 
der vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörde zu verpflichten sind, wodurch 
sie mit amtlichem Glauben versehene öffentliche Diener werden. 
Abs. 4 zählt die Befugnisse dieser Bediensteten auf und räumt den- 
selben sogar das Recht ein, Arretirungen und Pfändungen vorzunehmen. 
Unterlassen Gemeinden ungeachtet eines ihnen durch die vorgesetzte 
Behörde ertheilten Auftrags, innerhalb der ihnen vorgesteckten Frist die 
in Abs. 1 genannten Diener aufzustellen, so ist die Distriktsverwaltungs- 
behörde befugt, diese für die Gemeinden zu bestellen, deren Gehalt fest- 
zusetzen und auf die Gemeindekasse anzuweisen. 
Absatz 6 gewährt mehreren aneinander grenzenden Gemeinden die 
Befugniß, sich mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zur 
gemeinschaftlichen Bestellung der in Absatz 1 bezeichneten Diener zu ver- 
einigen. 
In der Registratur ist für jeden Gemeindebediensteten: · 
a) ein Personalverzeichniß herzustellen (Formular 10½), welches seinen 
Namen, seinen Geburtsort, seine Geburtszeit und die sonstigen 
persönlichen Familien= und Dienstesverhältnisse des Bediensteten 
enthält, 
b) eine Dienstesinstruktion beizulegen und 
J) eine vom k. Bezirksamt zu erbittende Abschrift des Verpflichtungs- 
protokolls und 
d) eine Abschrift des Dienstvertrages zu hinterlegen, in welchem die 
bei seiner Einstellung stipulirten beiderseitigen Bedingungen ent- 
halten sind.) 
5P) Dienstzeichen der Gemeindeverwaltungs-Mitglieder Königl. Allerh. Verordnung vom 
4. August 1869 (Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 114 Seite 1321.)
	        
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