Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 21
Schutz und Ordnung des Eisenbahnbetriebes . . Seite 473
Transport von Schießpulver und explodirenden Stoffen „ 476
Benützung und Unterhaltung der Staatsgebäude „ 5641
Verhängung der Polizei-Aufsicht „ 601
Verhütung von Gefahren für Gesundheit in Fabriken „ 633
Verkauf kosmetischer und Geheimmittel „ 817
Gesundheitspolizeiliche. Vorschriften in Bezug auf Ge-
genstände des menschlichen Gebrauchs „ 873
Vorsorge gegen Gefahren und Belästigungen bei Er-
richtung oder Veränderung von Fabriken und Werk-
stätten Seite 913 und „ 1304
Nachweide im Spessart . „ 1368
Hausirhandel und Betrieb der Wandergewerbe „1453
Landgestüts-Anstalt „ 1501
Probe von Maßen und Gewichten . „ 1549
Ausübung der Jagd „ 1 445
Schutz der bfenklichen Gewässer und ihrer ufer „2029
Vom Jahre 1864.
Maßregeln gegen die Hundswuthkrankheit . . Seite 77
Schutzpocken-Impfung . » 409
Anzeige ansteckender Krankheiten . . . . ,, 501
Leichentransport . . . . . ,, 737
Errichtung von Fabriken . . 90Ö . » 865
Bauordnung „ 1185
Sicherheitsmaßregeln bei Dampftesseln und Apparaten „ 1 425
Sicherheit und Bequemlichkeit des Straßen varkehrs . „ 1733
Leichentransport . . „ 1877
Ziffer 15. Versammlung der Gemeinde. Gemeinde-
beschlüsse.
Art. 146 des neuen Gemeindegesetzes.
Gültige Beschlüsse können in der Gemeinde-Versammlung gefaßt
werden, wenn entweder alle Stimmberechtigten anwesend sind oder die
Versammlung in herkömmlicher Weise berufen ist. Zur Berathung und
Leschlufassung sind der Gemeinde-Versammlung von dem Gemeinde-
Ausschuß bestimmte Anträge vorzulegen, auf welche in bestimmter
Weise mit ja (dafür) oder mit nein (dagegen) abgestimmt werden kann.
Die Leitung einer solchen Versammlung steht nach Art. 148. des
neuen Gemeinde-Gesetzes dem Bürgermeister zu. Er ist befugt, zu der
Versammlung unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1 fl. zu. Gunsten
der Armenkasse zu laden und bei gleicher Strafe das voreitige Weg-
gehen aus der Versammlung oder sonst ungebührliche Störungen zu
verbieten und die verwirkten Strafen auszusprechen.
Nach Art. 149 kann, soferne nicht im Gesetze die Zustimmung einer
bestimmten Anzahl von Gemeindebürgern oder neben der Stimmenmehr-
heit ein bestimmtes Verhältniß der Steuerzahlung auf Seite der Zu-