Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 21 
Schutz und Ordnung des Eisenbahnbetriebes . . Seite 473 
Transport von Schießpulver und explodirenden Stoffen „ 476 
Benützung und Unterhaltung der Staatsgebäude „ 5641 
Verhängung der Polizei-Aufsicht „ 601 
Verhütung von Gefahren für Gesundheit in Fabriken „ 633 
Verkauf kosmetischer und Geheimmittel „ 817 
Gesundheitspolizeiliche. Vorschriften in Bezug auf Ge- 
genstände des menschlichen Gebrauchs „ 873 
Vorsorge gegen Gefahren und Belästigungen bei Er- 
richtung oder Veränderung von Fabriken und Werk- 
stätten Seite 913 und „ 1304 
Nachweide im Spessart . „ 1368 
Hausirhandel und Betrieb der Wandergewerbe „1453 
Landgestüts-Anstalt „ 1501 
Probe von Maßen und Gewichten . „ 1549 
Ausübung der Jagd „ 1 445 
Schutz der bfenklichen Gewässer und ihrer ufer „2029 
Vom Jahre 1864. 
Maßregeln gegen die Hundswuthkrankheit . . Seite 77 
Schutzpocken-Impfung . » 409 
Anzeige ansteckender Krankheiten . . . . ,, 501 
Leichentransport . . . . . ,, 737 
Errichtung von Fabriken . . 90Ö . » 865 
Bauordnung „ 1185 
Sicherheitsmaßregeln bei Dampftesseln und Apparaten „ 1 425 
Sicherheit und Bequemlichkeit des Straßen varkehrs . „ 1733 
Leichentransport . . „ 1877 
Ziffer 15. Versammlung der Gemeinde. Gemeinde- 
beschlüsse. 
Art. 146 des neuen Gemeindegesetzes. 
Gültige Beschlüsse können in der Gemeinde-Versammlung gefaßt 
werden, wenn entweder alle Stimmberechtigten anwesend sind oder die 
Versammlung in herkömmlicher Weise berufen ist. Zur Berathung und 
Leschlufassung sind der Gemeinde-Versammlung von dem Gemeinde- 
Ausschuß bestimmte Anträge vorzulegen, auf welche in bestimmter 
Weise mit ja (dafür) oder mit nein (dagegen) abgestimmt werden kann. 
Die Leitung einer solchen Versammlung steht nach Art. 148. des 
neuen Gemeinde-Gesetzes dem Bürgermeister zu. Er ist befugt, zu der 
Versammlung unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1 fl. zu. Gunsten 
der Armenkasse zu laden und bei gleicher Strafe das voreitige Weg- 
gehen aus der Versammlung oder sonst ungebührliche Störungen zu 
verbieten und die verwirkten Strafen auszusprechen. 
Nach Art. 149 kann, soferne nicht im Gesetze die Zustimmung einer 
bestimmten Anzahl von Gemeindebürgern oder neben der Stimmenmehr- 
heit ein bestimmtes Verhältniß der Steuerzahlung auf Seite der Zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.