24 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
Ueber die Verhandlungen des Vermittlungsamtes ist ein eigenes
Protokollbuch zu führen und jede Verhandlung darin einzutragen, gleich-
viel, ob eine Einigung der Partheien stattgefunden hat, oder nicht.
In letzterem Falle ist dem Kläger ein Zeugniß über vereitelte Ver-
mittlung zu behändigen.
Die Befugnisse zum Sühneversuch beim Vermittlungsamt sind sub
Art. 100 und 144 des neuen Gemeinde-Gesetzes präzisirt.
Fassion der Gewerbe-, Einkommen= und Kapitalrentensteuer.
Nach dem Gesetze vom 11. Juli 1850 sind die Bürgermeister be-
rufen, nach näherer rentamtlicher Instruktion die Kapitalrenten= und Ein-
kommensteuerpflichtigen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt haben, zu verzeichnen, ihre Fassion aufzunehmen und
unterzeichnen zu lassen; diejenigen von denselben aber, welche ihre Er-
klärung oder Selbstschätzung in der, von der Gemeindebehörde gesetzten
Frist nicht abgegeben haben, durch Mahnboten auf ihre Kosten unter
Vorsteckung einer bemessenen Frist bei gesetzlicher Strafe zur Fassion
auszufordern und die ferner Säumigen dem kgl. Rentamt zur Anzeige
zu bringen.
Ferner haben die Bürgermeister sich bei der Wahl des Steueraus-
schusses einzufinden, oder ein Ausschußmitglied (den Beigeordneten) zu
bevollmächtigen und zur Wahl abzuordnen.
Bei vom Rentamt verfügten Auspfändungen haben die Bürger-
meister zu handeln wie bei den, vom Civilrichter verfügten Exekutionen.
Findet eine Widersetzung statt, so ist die Anzeige bei der Staatsanwalt=
schaft zu machen.
Ziffer 18. Urliste der Geschworenen.
Vide Formular Nr. 14.
Nach Art. 131 des neuen Gemeindegesetzes lit. k liegt dem Bürger-
meister die Eidenthaltung der Wahllisten und der Urlisten für die Wahl
der Geschworenen ob.
Die Geschworenenliste enthält eine Uebersicht der, in einer Gemeinde
wohnhaften, nach dem Gesetz vom 10. November 1848 zu den Ver-
richtungen eines Geschworenen befähigten Individuen.
Sie wird vom Bürgermeister unter Zuziehung von zwei Bevoll-
mächtigten des Gemeinde-Ausschusses angefertigt.
Diese Liste muß zu Anfang des Monats März jeden Jahres revi-
dirt und dabei alle inzwischen Verstorbenen oder aus der Gemeinde wegge-
jogenen, so wie alle, welche die Befähigung zum Geschweorenendienst ver-
oren, gestrichen, hinwieder aber alle, welche diese Befähigung erlangt haben,
oder in die Gemeinde übergesiedelt sind, in Zugang gebracht werden.
Diese Liste ist nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung 14 Tage
lang zu Jedermanns Einsicht offen zu legen und nach Ablauf dieser Zeit
auf der Liste zu bescheinigen:
an) daß dieses wirklich geschehen ist,
b) ob Einsprüche dagegen erhoben worden sind oder nicht.