26 Tit. I. Gemeindeangelegenheit
Diese Versammlungen fanden bisher in der Regel alle Quartal
statt und erläßt das k. Bezirksamt die Ladungen hiezu.
Es erscheint zweckmäßig, die bei der Quartalsbesprechung berührten
Punkte kurz in fortlaufenden Aktenprodukten durch den Gemeindeschrei-
ber auf-eichnen zu lassen.
Ziffer 20. Gemeinde-Visitationen.
Die Vornahme derselben geschieht durch den Vorstand der Distrikts-
Verwaltungsbehörde oder seinen autorisirten Stellvertreter und er-
streckt sich:
1) über das Cassawesen der Gemeinde und Stiftungen,
2) über die Besichtigung der Gemeinde= und bez. Privatgebäude,
Straßenreinlichkeit,
3) über Besichtigung der Orts= und Verbindungsstraßen, Brücken,
Stege 2c.
4) über Abhaltung der regelmäßigen Ausschußsitzungen, dann über
Führung der Protokollbücher,
5) über Instandhaltung der Registratur und des Inrentars,
6) über Besichtigung der Feuerlöschgeräthe,
7) über Verpflichtung der Gemeindebediensteten, kurz über alles, was.
irgendwie zur Verwaltung einer Gemeinde gehört.
Bei einer solchen Versammlung hat gegenwärtig zu sein:
a) der Bürgermeister,
b) der Verwalter oder Pfleger,
c) mehrere Mitglieder des Gemeindeausschusses,
d) der Gemeindeschreiber,
e) das übrige niedere Dienstpersonal der betreffenden Gemeinde.
In Bereitschaft sind zu halten:
4) die letztrevidirten Rechnungen sammt den Revisionsbescheiden
biezu,
2) die Journale und Manuale der verschiedenen Pfleger,
3) die verschiedenen Protokollbücher,
4) die verschiedenen Inventare,
¾y das Verzeichniß der Gemeindebürger und ausschließlich Heimath-
berechtigten,
6) das Protokoll über die Wahl der Einquartierungs-Commission,
7) die Verpflichtungsprotokolle und Personalakten der Gemeindebe-
diensteten, sowie die mit denselben abgeschlossenen Dienstverträge.
Ueber alle bei einer Gemeindevisitation vorkommenden Gegenstände
wird ein Protokoll geführt, worin alle Beanstandungen niedergelegt sind,
kaen deren Beseitigung nach einem festgesetzten Termin zu berich-
ten ist.
Dieses Protokoll wird in dem Akt:
„Gemeinde-Visitationen“
guffewabrt. Dieser Akt muß chronologisch geordnet und gehörig gehef-
et sein.