Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 27 
Ziffer 21. Steuerkataster-Pläne, Auszüge aus den rent- 
amtlichen Steuer-Catastern über die Grundbesitzungen der 
Gemeinde, Lagerbuch, Flächen-Repertorium. 
Diese Abtheilung befaßt sich also mit Allem, was sich auf den 
Grundbesitz einer Gemeinde als solcher und der einzelnen Gemeindeglie- 
der bezieht. 
Die Steuerkatasterpläne der Gemeinde enthalten den gesammten 
Grundbesitz derselben mit Angabe der Grenzen und Versteinung. Die 
Cataster-Auszüge aber enthalten die Aufzeichnungen der Grundbesitzungen 
einer Gemeinde als solche und sind allenfallsige Ab= und Zugänge als- 
bald durch das einschlägige Rentamt ab= und zuschreiben zu lassen. 
Außerdem muß auch noch ein sogenanntes Flächen-Reper- 
torium vorhanden sein, in welchem, nach den einzelnen Haus= und 
Bruchnummern geordnet, der Grundbesitz jedes Einzelnen zusam- 
mengetragen ist. 
Dieses Lagerbuch oder Flächen-Repertorium ist alle Jahre 
durch das Personal des k. Rentamts oder durch den Gemeindeschreiber 
richtig stellen zu lassen. 
Ziffer 22. Gemeindegebände. 
Dazu gehört das Rathhaus, die Schule, das sogenannte Feuerhaus 
zur Aufbewahrung der Feuerlösc hgeräthe überhaupt alle Gebäude, welche 
Eigenthum der Gemeinde sind und auch zu Gemeindezwecken verwendet 
oder verpachtet sind. 
Diese Gebäude sind der bayerischen Feuerversicherungsgesellschaft 
einzuverleiben. 
Nach Art. 38 des neuen Gemeindegesetzes steht (selbstverständlich) 
die Herstellung und Unterhaltung der Gemeindegebäude den Gemein— 
en zu. 
Af. 2 bestimmt, daß hiedurch die Verpflichtungen Dritterer nicht 
berührt werden. 
Im Jahre wenigstens zweimal soll der Bürgermeister und einige 
Mitglieder des Gemeindeausschusses unter Zuziehung sachverständiger 
Gewerbsmeister die sämmtlichen Gebäude der Gemeinde einer genauen 
und eingehenden Visitation unterstellen und das Ergebniß in ein Pro- 
tokoll niederlegen. 
Das gemeindliche Bauwesen erstreckt sich: 
a) über Bau-Reparaturen und 
b) über Neubauten. 
Zu Ut. a) Reparaturen. 
1) Nothwendige Reparaturen sollen aus unzeitiger Sparsamkeit nicht 
aufgeschoben werden; denn je länger eine Reparatur hinausgeschoben 
wird, desto kostspieliger wird sie. 
2) Kleinere Reparaturen an Fenstern, Thürschlössern 2c. sind sofort 
vornehmen zu lassen.
	        
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